Gisela Kallenbach: Die Aufhebung kommunaler Vorkaufsrechte im Waldgesetz ist kontraproduktiv

Redebeitrag der Abgeordneten Gisela Kallenbach zur 2. Lesung des Waldgesetzes (Drs 5/13124)
92. Sitzung des Sächsischen Landtages, 12. März 2014, TOP 7

– Es gilt das gesprochene Wort –

Sehr geehrter Herr Präsident,
werte Kolleginnen und Kollegen,
eine weitere Aufhebung kommunaler Vorkaufsrechte, nunmehr im Waldgesetz, wird durch die Koalition als Beitrag zur "Deregulierung" gefeiert. Angeblich nehmen die Kommunen dieses Vorkaufsrecht ohnehin wenig in Anspruch.
Das ist und bleibt eine magere Begründung, da der Sinn eines Instrumentes kaum nach der Häufigkeit seiner Nutzung beurteilt werden kann. Mit dieser Position sind wir im Übrigen nicht allein. Während der öffentlichen Anhörung haben die Vertreter der Kommunen und des Sächsischen Städte- und Gemeindetages ihre eindeutige und fundierte Kritik dazu dargelegt.
Das Vorkaufsrecht im Waldgesetz ist ein wichtiges Gestaltungsinstrument für die Kommunen, um die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu gewährleisten und die Waldstruktur zu verbessern.
Die zur Rechtfertigung der Abschaffung angeführten Gründe überzeugen uns nicht. Selbst wenn Kommunen das Vorkaufsrecht nicht ausüben – und dafür spielen vor allem finanzielle Gründe die Hauptrolle -, versetzt es sie in die Lage, überhaupt vom vorgesehen Eigentumswechsel zu erfahren und in der Folge genau abwägen zu können. In der Stellungnahme des SSG wird klargestellt, dass die Aufhebung des waldrechtlichen Vorkaufsrechtes auch aus Sicht der Notare keinerlei Erleichterungen bringt und andere Möglichkeiten des Erwerbs zudem mit einem deutlich höheren Arbeitsaufwand verbunden sind. Deregulierung, Vereinfachung?! Klientel-Politik wäre die korrektere Bezeichnung.
Es gab in der Vergangenheit viele Situationen, in denen Gemeinden in Kenntnis des Vorkaufsrechtes konkrete Ankaufsgespräche geführt haben. Gerade bei Splitterflächen kann es im Sinne der Verbesserung der Waldstruktur notwendig sein, kleinere Flächen kommunal zu erwerben. Bei einer Insellage hinsichtlich der Gewährleistung des Wegerechtes ist der Flächenerwerb über das Vorkaufsrecht ein zwingender Grund.
Ein weiterer Aspekt ist von Belang: Wollen sächsische Gemeinden ein Grundstück für die kommunale Weiterentwicklung erwerben, haben sie im Falle eines geltenden kommunalen Vorkaufsrechts den Verkehrswert des Grundstückes zu bezahlen. Entfällt das waldrechtliche Vorkaufsrecht, dann werden bei einem Freihandverkauf ganz andere Summen fällig. Der kommunale Vertreter sprach in der Anhörung von „astronomischen Preisen“. Fällt – wie von CDU und FDP beabsichtigt – das kommunale Vorkaufsrecht, dann betrifft das auch den Sachsenforst. Auch ihm werden Gestaltungsspielraum und Handlungsoptionen genommen.
Wie bereits aus Wasser- und Naturschutzgesetz bekannt, begründet die Koalition ihren Vorstoß mit dem inflationär benutzten Textbaustein: "Entbürokratisierung und Minimierung des Verwaltungsaufwandes".
So haben CDU und FDP auch die gnadenlose Verwaltungsverwirrung beim Baum-Ab-Gesetz erklärt. Wer sich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Stadtverwaltungen umhört, weiß: die Auswirkungen sind gravierend; Anzeigen wegen Verstößen müssen mit hohem Verwaltungsaufwand bearbeitet werden.
Gern zitiere ich hier abschließend nochmals aus der Stellungnahme des Sächsischen Städte- und Gemeindetags, der in der Anhörung sagte: "Aus Sicht der Städte beansprucht die Überprüfung des Vorkaufsrechts einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 30 bis 40 Minuten. Den nehmen die Städte gern auf sich. Sie müssen ohnehin Vorkaufsrechte prüfen, zum Beispiel auch das baurechtliche Vorkaufsrecht im Paragraf 24 des Baugesetzbuches. Insofern hält sich der zusätzliche Aufwand, der sich durch das Vorkaufsrecht ergibt, aus Sicht der Kommunen in klaren Grenzen."
Dem habe ich nichts hinzuzufügen.
Meine Fraktion wird dem vorliegenden Gesetzentwurf die Zustimmung verweigern.

Alle GRÜNEN Reden finden Sie hier …