Die Aspekte des Datenschutzes, die den Hauptteil der Rundfunk-Staatsverträge betreffen, wurden nicht gut umgesetzt

Rede des Abgeordneten Valentin Lippmann zur 2. Beratung der Gesetzentwürfe der Staatsregierung:
‚Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag‘ (Drs 6/11839)  und ‚Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG‘ (Drs 6/12450)
71. Sitzung des Sächsischen Landtags, Donnerstag, 26. April, TOP 12

– Es gilt das gesprochene Wort –

Sehr geehrter Herr Präsidentin,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

dass Datenschutz kein Nischenthema ist, haben wir bereits heute Mittag umfassend diskutiert. Mit den nun zu diskutierenden Gesetzentwürfen wird nochmal eindrucksvoll deutlich, welche erhebliche Folgen die Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung hat.

Bevor ich dazu komme, allerdings ein paar Worte zur sog. Betrauungsnorm. Die Änderungen in Paragraf 11 des Entwurfes des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Stärkung der Zusammenarbeit von ARD, ZDF und Deutschlandradio begrüßen wir ausdrücklich. Sie entspricht den Anforderungen der Länder und auch der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfes an die Anstalten, durch Kooperationen bei Verwaltung und Technik zu sparen. Die dafür notwendigen Ausnahmen im Kartellrecht, die dem bisher entgegenstanden, werden nun festgeschrieben, sachliche Einwände dagegen sind mir nicht bekannt. Das Ergebnis der Anhörung war hier eindeutig.

Während die Betrauungsnorm gut umgesetzt wurde, kann man das für die Aspekte des Datenschutzes, die den Hauptteil der Staatsverträge betreffen leider nicht sagen. Das Ergebnis ist vollkommen unausgegoren.

In einem wesentlichen Punkt regeln Sie zu wenig. Das trifft den Bereich des sog. Medienprivilegs. Wir haben durch Zweifel an der Nicht-Regelung von Ausnahmen im Sinne des Medienprivilegs für nicht-journalistische Anbieter von Telemedien. Mit diesem Staatsvertrag wird augenscheinlich so getan, als hätte es die letzten 20 Jahre Medienentwicklung nicht gegeben. Schließlich speist sich die öffentliche Meinung heute auch aus Blogs oder anderen öffentlichen Äußerungen von einzelnen Menschen oder Organisationen. Dass alle, die nicht im journalistischen Sinne publizieren, nun vollkommen vom Medienprivileg ausgenommen bleiben ist unverständlich. Das könnte zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit führen, die wir GRÜNE nicht hinnehmen können. Wir können doch nicht über Digitalisierung und Neue Medien in diesem Hause hoch und runter reden und dann an entscheidenden Stellen vergessen, die Grundlagen ordentlich zu regeln.

In der Anhörung traf der entsprechende Sachverständigenhinweis auf keinerlei Widerspruch. Im Gegenteil, es stellte sich heraus, dass das geprüft werden muss, hier müssen die Länder nochmal ran und Klarheit schaffen. Fragen Sie mal beim deutschen Journalistenverband oder den deutschen Presserat nach. Die haben diese Lücke ebenfalls angesprochen, obwohl sie selbst gar nicht betroffen sind.

Die Hoffnung, dass Streitfälle vor Gericht im Zweifel zugunsten der Meinungsfreiheit entschieden werden, ändert nichts an der Tatsache, dass nun zunächst Einzelne durch Klagen erheblich in ihren meinungsbildenden Tätigkeiten eingeschränkt werden könnten. Hier darf der Gesetzgeber nicht wegducken und das Problem einfach an die Justiz weiterreichen und erstmal abwarten, was passiert.

Was Sie hier versäumen, holen Sie im Überschwang bei anderen Ausnahmen von der Datenschutzgrundverordnung nach. Nur leider: Das geht so nicht. Der Datenschutzbeauftragte hat sich in einem mehrseitigen Brief an den Ausschuss gewandt und unter anderem sehr klar dargestellt, dass ein pauschaler Ausschluss der Klagemöglichkeiten − mit dem lapidaren Satz "Kapitel VIII der Verordnung (EZ) 2016/679 findet keine Anwendung, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen." Die Geltung des entsprechenden Kapitel VIII der DSGVO kann aber gerade nach deren Artikel 85 nicht beschränkt werden, der Rechtsweg muss offenstehen! Ähnliches gilt für weitere pauschale Ausschlüsse der Geltung der Datenschutzgrundverordnung im Bereich der Medien.

In der Anhörung war zudem die Frage der Unität zwischen den Rundfunkdatenschutzbeauftragten als Aufsichtsorgan und dem „betrieblichen Datenschutzbeauftragten“ Thema. Die pragmatisch nachvollziehbare Ausübung beider Funktionen durch eine Person führt, wie der richtigerweise Datenschutzbeauftragte ausführt, aufgrund der Bestellung und Stellung dazu, dass dieser nicht mehr unabhängig ist – ein noGo nach der Datenschutzgrundverordnung.

Kurzum, wir haben erhebliche Zweifel, ob die Staatsverträge gut gemacht sind und Europarechtskonform sind. Wir folgen aber dem Petitum des Datenschutzbeauftragten, das Gesetz nicht abzulehnen, weil es besser ist eine unzureichende Regelung als gar keine Regelung zu haben.

Deshalb werden wir uns hier und heute enthalten. » Alle Infos zum 70./71. Plenum » Alle GRÜNEN Reden