Zschocke: Ausführungsgesetz nutzt Handlungsspielräume des Bundesteilhabegesetzes nicht – wesentliche Forderungen von Menschen mit Behinderung werden ignoriert

Rede des Abgeordneten Volkmar Zschocke zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung: "Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen" (Drs. 6/12419)
74. Sitzung des Sächsischen Landtags, 27. Juni, TOP 11
– Es gilt das gesprochene Wort – 

Herr Präsident, meine Damen und Herren,
mit dem geänderten Recht der Eingliederungshilfe waren und sind große und sehr unterschiedliche Erwartungen verbunden. Je nachdem, aus welcher Perspektive sie vorgetragen werden, scheinen sie sich sogar gegenseitig zu widersprechen: Die Kommunen erwarten Regelungen, die die Kostenbelastung gering halten. Menschen mit Unterstützungsbedarf erwarten mehr Selbstbestimmung in ihrem Lebensalltag. Das passt spätestens dann nicht mehr zusammen, wenn fiskalische Erwägungen den Grad der Selbstbestimmung und Teilhabe bestimmen. Auch deshalb war der Protest behinderter Menschen rund um den Gesetzgebungsprozess so laut und intensiv. Hier kämpfen Menschen um ihre Menschenrechte.
Menschen mit Unterstützungsbedarf und ihre Angehörigen, die sich an mich wenden, sind verunsichert und haben viele Fragen. Ihre Skepsis resultiert aus oft schlechten Erfahrungen mit den Kostenträgern, vor allem mit dem Kommunalen Sozialverband Sachsen. Ihr Vertrauen ist erschüttert. Sie berichten zum Beispiel, dass es kaum möglich ist, Assistenzpersonen zu gewinnen, weil die Stundensätze im Rahmen des persönlichen Budgets so niedrig angesetzt sind.
Die kommunalen Spitzenverbände in Sachsen hingegen klatschen Beifall. Sie rühmen sich öffentlich und ohne schlechtes Gewissen, im Bundesvergleich die geringsten Pro-Kopfausgaben für behinderte Menschen zu haben. Zögerliche Leistungsbewilligung und Ablehnungen werden seitens des Kommunalen Sozialverbandes mit dem hohen Kostenaufwand, den behinderte Menschen verursachen würden, begründet. Das sind die sächsischen Realitäten, mit denen behinderte Menschen und ihre Angehörigen konfrontiert werden!
In dieser Atmosphäre ist das vorliegende Ausführungsgesetz entstanden. Es atmet den Geist der vergangenen Jahrzehnte, ist wenig innovativ, Handlungsspielräume, die das Bundesteilhabegesetz eröffnet, werden bei weitem nicht genutzt. Anstatt selbst das Steuer in die Hand zu nehmen, versteckt sich die Staatsregierung erneut hinter dem KSV und überlässt diesem weite Teile der Gestaltung der Unterstützungsstrukturen für behinderte Menschen.
Wesentliche Forderungen der Selbstvertretung behinderter Menschen, der Wohlfahrtsverbände und des Beauftragten der Staatsregierung für die Belange behinderter Menschen werden ignoriert. Das Bedarfsermittlungsverfahren findet nicht im Sozialraum der unterstützungsbedürftigen Person statt. Ebenso wenig überzeugen die Regelungen, die die Mitsprache behinderter Menschen im weiteren Umsetzungsprozess sicher stellen sollen. Eine Fachaufsicht über die Träger der Eingliederungshilfe ist nicht vorgesehen. Die Clearingstelle soll vermitteln, aber gleichzeitig auch ein Votum abgeben – das passt nicht zusammen!
Wir unterstützen das Ausführungsgesetz erst dann, wenn es in diesen zentralen Punkten geändert ist.  Unsere Änderungsanträge stellen die Beteiligung behinderter Menschen im weiteren Umsetzungsprozess sicher, schreiben die Einrichtung von Außenstellen des KSV zwingend vor, stellen die Träger der Eingliederungshilfe unter die Fachaufsicht des Ministeriums und machen die Clearingstelle zu einer wirklich unabhängigen, neutralen Stelle.
Diese muss so aufgebaut und das Clearingverfahren muss so ausgestaltet sein, dass es für Menschen mit Unterstützungsbedarf gewinnbringend ist, diese in Anspruch zu nehmen.  Die Regelungen im vorliegenden Entwurf, insbesondere die Anbindung beim Kostenträger, sind dafür überhaupt nicht geeignet. Ich kann niemandem ernsthaft raten, sich an eine solche Stelle zu wenden. Aber auch die Ansiedlung beim Beauftragten der Staatsregierung für Menschen mit Behinderungen macht diese Stelle nicht besser. Denn der Fehler steckt im System. Eine Stelle, die einen Vermittlungsauftrag hat – und dieser wurde ihr mit vorliegendem Entwurf zugewiesen – kann kein Votum abgeben. Sie kann allenfalls feststellen, dass die Vermittlung gelungen ist oder gescheitert, nicht mehr und nicht weniger. Gibt diese tatsächlich ein Votum ab – und das soll sie nach dem Willen der Staatsregierung – trifft sie eine Entscheidung. Aber jemand, der eine Entscheidung trifft, kann nicht gleichzeitig Vermittler sein. » Alle Infos zum 74./75. Plenum » Alle GRÜNEN Reden