Datum: 15. Juli 2020

Berufsreglementierung – Lippmann: Umsetzung der EU-Richtlinie ist sachgemäß

Redebeitrag des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNISGRÜNE) zur Zweiten Beratung des Entwurfs "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958" (Gesetzentwurf der Fraktionen CDU, BÜNDNISGRÜNE und SPD, Drs 7/2295)
12. Sitzung des 7. Sächsischen Landtags, Mittwoch, 15.07.2020, TOP 7

– Es gilt das gesprochene Wort –

Sehr geehrter Herr Präsident,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben soll die Richtlinie zur „Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen“ (2018/958) in nationales Recht umgesetzt werden. Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit von nationalen Regelungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, zu überprüfen und die Ergebnisse der Europäischen Kommission vorzulegen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört seit langem zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Die Prüfung ist nicht neu. Sie bestand schon vorher mit der Richtlinie über die „Anerkennung von Berufsqualifikationen“ (2005/36/EG). Jedoch bestanden Mängel in dem Verfahren und es war unklar, nach welchen Kriterien die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgen soll. Durch die nun umzusetzende Richtlinie wurde den Mitgliedsstaaten ein Kriterienkatalog für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung an die Hand gegeben.
Danach muss die Prüfung objektiv und unabhängig und anhand des vorgegebenen Kriterienkatalogs erfolgen. Beispielsweise dürfen die Vorschriften weder aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes direkt noch indirekt diskriminierend sein. Die Vorschriften müssen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Darunter zählt beispielsweise der Schutz der Umwelt, Ziele der Sozialpolitik, der Schutz der Verbraucher oder die Wahrung der geordneten Rechtspflege. Hier lohnt sich ein Blick in die Richtlinie. Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe dar.
Die reglementierenden Vorschriften sind, wie bereits üblich, ausführlich zu erläutern und in die Begründung mit aufzunehmen. Geregelt werden darüber hinaus Zuständigkeiten für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung, die Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit. Als nationaler Gesetzgeber sind wir zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet und das wird hier auch niemand bestreiten.
Berufsreglementierungen können sowohl der Landesgesetzgeber oder Initiatoren der Volksgesetzgebung treffen ebenso wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, also die Berufskammern der Architekten, Ingenieure oder der Heilberufe.
Entsprechende Änderungen werden im Gesetzentwurf zur Neuregelung zum Architekten- und Ingenieursgesetz vorgenommen. Mit dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf werden faktisch die noch verbleibenden Anpassungen bei der Volksgesetzgebung und den Heilberufen getroffen. Zusätzlich wurde die Richtlinie zur formalen Gestaltung von Gesetzen angepasst. Bei Gesetzesentwürfen der Staatsregierung sind Änderungen der VwV Normerlass nötig.
Ich finde es im Übrigen auch sachgemäß, die Regelungen in den jeweiligen Fachgesetzen entsprechend anzupassen, wie es ja auch der Bundesgesetzgeber getan hat. Ob man das schön findet oder nicht, ist letztendlich Geschmackssache. Wichtig ist mir die Umsetzung.
Vielen Dank.
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