PM 2010-036: Kranzniederlegung an der Gedenktafel am Neustädter Bahnhof - GRÜNE Landtagsabgeordnete beteiligen sich
Freitag, 12.02., 11.00 Uhr an der Gedenktafel für die deportierten Juden
Die Dresdner Landtagsabgeordneten Karl-Heinz Gerstenberg, Eva Jähnigen und Johannes Lichdi (alle GRÜNE) werden sich morgen an der Kranzniederlegung zum Gedenken an die von den Nazis in die Vernichtungslager deportierten Juden am Bahnhof Dresden-Neustadt (Eingang Schlesischer Platz) beteiligen.
"Wie kann denn den Neonazis ein Aufmarschort zugewiesen werden, an dem die Nazis Dresdner Juden in die Vernichtungslager abtransportiert haben?", ist Johannes Lichdi, rechtspolitischer Sprecher der Landtagsfraktion empört.
"Ich verlange von der Dresdner Stadtverwaltung, diesen Fehler zu korrigieren. Ein Nazi-Aufmarsch an diesem Ort verletzt die Würde der Opfer."
Rückfragen zur Kranzniederlegung werden von Michael Nattke (Kulturbüro Sachsen e.V.) unter 0174/991 94 35 beantwortet.
Hintergrund:
Seit einigen Jahren ist am Eingang des Bahnhofs Dresden-Neustadt eine Gedenkplatte für die deportierten und ermordeten Juden angebracht.
www.neustadt-ticker.de/nachrichten/gedenktafel-am-bahnhof-neustadt/
Die Inschrift lautet: "Im Nationalsozialismus war der Güterbahnhof Dresden-Neustadt Ausgangspunkt oder Zwischenstation für viele Deportationen von jüdischen Frauen, Männern und Kindern. Im Oktober 1938 begann hier die Abschiebung von 724 Dresdner Juden nach Polen. Mit Zügen der Deutschen Reichsbahn erfolgte zwischen 1942 und 1944 ein großer Teil der Transporte in die Gettos Riga und Theresienstadt, in das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau sowie in andere Konzentrationslager."
Ende Januar verabschiedete der Landtag mit den Stimmen von CDU und FDP ein Versammlungsgesetz, dass es erlauben sollte, Nazidemos an Orten, an denen Verfolgte des NS-Regimes gelitten haben, zu verbieten, wenn diese Demo die Würde dieser Opfer verletzt. Diese Verbotsmöglichkeit ist ausdrücklich nicht auf den Innenstadtbereich um die Dresdner Frauenkirche beschränkt.
Im Gesetz heißt es unter Paragraph 15:
"(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn 1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort von historisch herausragender Bedeutung stattfindet, der an a) Menschen, die unter der nationalsozialistischen oder der kommunistischen Gewaltherrschaft Opfer menschenunwürdiger Behandlung waren (.) erinnert (.) usw."


