Datum: 29. März 2007

PM 2007-113: Forderung nach Verbot von Killerspielen ist Scheindebatte

Problem lässt sich nur durch übergreifendes Maßnahmepaket lösen
Johannes Lichdi, rechtspolitischer Sprecher der GRÜNEN-Fraktion, weist die Forderung der CDU-Fraktion nach einem Verbot so genannter Killerspiele zurück:
„Es ist bereits nach §131 des Strafgesetzbuches verboten Gewaltverherrlichende Computerspiele an unter 18-Jährige zu vertreiben. Die Herstellung sowie Im- und Export können sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.“
„Mit weiteren Verboten produziert die CDU nur Papiertiger, die überhaupt nicht durchsetzbar sind. Computerspiele können schließlich auch von ausländischen Anbietern herunter geladen und über das Handy ausgetauscht werden“, führt Lichdi aus.
„Die Denkweise, dass allein das Spielen von Killerspielen zu real ausgeübter Gewalt führt, ist eindimensional und nicht belegbar. Das weiß auch die CDU. Gewalttätige Jugendliche sind schon vorher gewaltbereit. Soziale Isolation, extremer Schulfrust und leichter Zugang zu Waffen können letztlich zu Gewaltausbrüchen führen“, erklärt der Rechtspolitiker.
„Dieses Problem lässt sich nur durch ein übergreifendes bildungs-, jugend- und medienpolitisches Maßnahmenpaket lösen. Das muss vor allem auf Jugendliche zugeschnitten werden, die in die Isolation vor dem Computer flüchten. Außerdem muss der Einfluss von Eltern auf den Computerkonsum ihrer Kinder erhöht werden. Das ist effektiver als staatliche Verbote“, ist Lichdi überzeugt.
Hintergrund:
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Gewaltverherrlichende Computerspiele fallen unter den Anwendungsbereich des Strafgesetzbuches (StGB). Nach §131 StGB wird die Verbreitung, Ausstellung, Vorführung, Verteilung an Personen unter 18 Jahren bzw. die Herstellung, der Bezug oder Im- und Export von Schriften, Bildträger, Datenspeicher oder auch Computerspiele mit grausamen oder unmenschlichen Gewalttaten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. 
Im Jugendschutzgesetz und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gibt es weitere Regelungen zum besonderen Schutz von Jugendlichen. So werden Medien von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geprüft und gegebenenfalls in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommen. Diese unterliegen dann einem Verbreitungs- Abgabe- und Werbeverbot. Zuwiderhandlungen werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet.
Weiterhin dürfen Filme und Computerspiele einem Kind oder Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese für die jeweilige Altersstufe des Kindes/Jugendlichen freigegeben worden sind. Die Freigabe und Kennzeichnung von Computerspielen erfolgt durch die ‚Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle’ im Förderverein für Jugend- und Sozialarbeit e.V., in die die Obersten Landesjugendbehörden eine ständige Vertretung entsenden.