Datum: 21. November 2016

Landesjugendhilfegesetz – GRÜNE befürchten Abwertung der Jugendhilfe

(2016-332) Zur heutigen Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Soziales und Verbraucherschutz, Gleichstellung und Integration des Sächsischen Landtags zum Gesetzentwurf der Staatsregierung  ‚Zweites Gesetz zur Änderung des Landesjugendhilfegesetzes‘ erklärt Volkmar Zschocke, sozialpolitischer Sprecher und Fraktionsvorsitzender der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag:

"Wenn Kinder und Jugendliche in der Obhut des Staates in Wohngruppen oder anderen stationären Einrichtungen der Jugendhilfe leben, müssen weiterhin die hohen Standards der Jugendhilfe gelten. Eine gesetzliche Regelung, die weitreichende Ausnahmen für das Betreiben stationärer Einrichtungen der Jugendhilfe ermöglicht, trage ich nicht mit. Räumliche Überbelegung, die Betreuung der Kinder und Jugendlichen durch nicht pädagogisch geschultes Personal und ein zu niedrig angesetzter Personalschlüssel dürfen nicht gesetzlich manifestiert werden."

Hartmut Mann, Referent für Kinder- und Jugendhilfe beim Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. unterstrich, dass die Anstrengungen dahin gehen müssen, in allen stationären Jugendhilfeeinrichtungen stets eine Grundqualität abzusichern, anstatt für den Ausnahmefall zu planen. Die gesetzlichen Spielräume für Ausnahmen seien jetzt schon vorhanden, weitere werden nicht gebraucht.

Norbert Waldheim, Referent für Jugendhilfe beim Caritasverband für das Bistum Dresden-Meißen e.V. legte sein Augenmerk auf die krisen- und konfliktbelasteten Kinder und Jugendlichen, die in Jugendhilfeeinrichtungen leben. Diese haben einen grundgesetzlich verbürgten Anspruch darauf, dass der Staat sein Wächteramt ordnungsgemäß ausübt. Ausnahmeregelungen, die die Gefahr mit sich bringen, dass diese Kinder nicht bedürfnisgemäß versorgt werden, lehnte er ab.

"Mit dem gesetzgeberischen Vorhaben der Staatsregierung besteht die Gefahr, dass die Jugendhilfe in Sachsen abgewertet wird. Wir brauchen aber das ganze Gegenteil: gute und verlässliche Rahmenbedingungen für die Kinder und Jugendlichen, aber auch für diejenigen, die tagtäglich diese verantwortungsvollen Jobs ausführen", bekräftigt Zschocke.

Hintergrund:

Der Gesetzentwurf sieht neben zahlreichen Regelungen, die unbegleitete minderjährige Jugendliche betreffen, vor, im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht definierte Ausnahmen beim Betreiben einer solchen Einrichtung bei außergewöhnlicher, nicht anderweitig zu deckender Bedarfslage zuzulassen. Gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 und § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bedarf der Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden, einer Erlaubnis. Das Erteilen der Erlaubnis ist unter anderem an die Qualifikation der Personals, die räumliche Beschaffenheit, den Zugang zu Therapien und an einen bestimmten Personalschlüssel gebunden.