Datum: 25. Juni 2018

Kommunen mit Wohnraummangel brauchen Mittel gegen Spekulation und Zweckentfremdung

(2018-174) Damit Wohnen in Sachsens Großstädten erschwinglich bleibt, setzt sich die GRÜNE-Landtagsfraktion seit langem mit vielen Vorschlägen für bezahlbaren Wohnraum ein. Jetzt hat sie einen Entwurf für ein sogenanntes Wohnraumzweckentfremdungsgesetz vorgelegt. Denn auch Leipzig und Dresden trifft zunehmend der Trend zur Vermietung von Ferienwohnungen über Plattformen wie Airbnb. Das bedeutet, die ohnehin knappen Wohnungen zu erschwinglichen Preisen werden noch weniger.

„Wohnungen dürfen keine Spekulationsobjekte sein. Da ein entsprechendes Landesgesetz fehlt, können die sächsischen Kommunen bislang wenig dagegen ausrichten. Wir bringen mit dem Wohnraumzweckentfremdungsgesetz jetzt einen konkreten Vorschlag ein“, erklärt Wolfram Günther, Fraktionsvorsitzender und baupolitischer Sprecher der GRÜNEN im Sächsischen Landtag.
„Wir wollen die Zweckentfremdung von Wohnraum, also insbesondere die Nutzung als Ferienwohnungen über Plattformen wie Airbnb effektiv eindämmen. Seit vergangenem Jahr ist in Leipzig ein Anstieg der Anträge auf Nutzungsänderung von Privatwohnungen in Ferienwohnungen zu beobachten. Insbesondere Eigentumswohnungen sind von diesem Trend betroffen. Dabei haben Dresden und Leipzig eine große Hoteldichte und bieten ihre Zimmer vergleichsweise günstig an.

Der Gesetzesentwurf der GRÜNEN-Fraktion schließt an die Erfahrungen anderer Bundesländern an. Ziel ist es, den von Wohnungsmangel betroffenen Kommunen das Recht zu gewähren, Wohnraumzweckentfremdungs- und -umwandlungsverbote per Satzung aussprechen zu dürfen.
Dies gilt für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Für diese wird als Zweckentfremdung definiert, wenn Wohnraum mehr als insgesamt zwölf Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, genutzt wird.
Als Zweckentfremdung gilt auch, wenn mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen werden. Ausgenommen davon ist die Nutzung des bisherigen Wohnraumes für die Existenzgründung über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren. Wohnraum gilt in diesen eng begrenzten Gebieten nach unserer Vorstellung auch dann als zweckentfremdet, wenn er baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, länger als zwölf Monate leer steht oder beseitigt wird.

„Im bundesdeutschen Vergleich nimmt Sachsen beim Thema Wohnraumzweckentfremdung eine Nachzüglerrolle ein. Der Koalitionsvertrag von CDU und SPD sieht hierzu keine Gesetzesinitiative vor. Wir wollen sächsischen Kommunen, die massiv unter einem Mangel an Wohnraum leiden, Handlungsspielräume eröffnen, um spekulativen Interessen etwas entgegenzusetzen und den Mangel an günstigem Wohnraum zu mildern“, erläutert Wolfram Günther.

Mehrere Bundesländer haben bereits gesetzliche Regelungen erlassen, die eine Zweckentfremdung von Wohnraum unterbinden sollen. In Hessen und Nordrhein-Westfalen ermöglichen „Wohnungsaufsichtsgesetze“ den Kommunen im Bedarfsfall per Satzung gegen Wohnraumzweckentfremdung vorzugehen. Auch Bayern und Niedersachsen haben ein eigenes Zweckentfremdungsgesetz, das den Kommunen ebenfalls diesen Spielraum via Satzung einräumt. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg gibt es ebenfalls umfangreiche gesetzliche Regelungen zum Thema.

Die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag wird am Donnerstag, 28.Juni, stattfinden.

Weitere Informationen:

» GRÜNER Gesetzentwurf ‚Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum im Freistaat Sachsen‘ (Sächsisches Wohnraumzweckentfremdungsgesetz – SächsWZwEG) (Drs 6/13704)