Datum: 13. März 2019

Kommunen soll die Möglichkeit zum Baumschutz zurückgegeben werden

Sachsens GRÜNE-Landtagsfraktion will den Kommunen die Möglichkeit zum Baumschutz zurückgeben. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Fraktion für ein Baumschutzgesetz steht am Mittwoch, den 13. März, im Sächsischen Landtag zur Abstimmung.

„Die Abschaffung des kommunalen Baumschutzes durch CDU und FDP vor neun Jahren war ein Riesenfehler und ein massiver Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung. Dass die CDU/SPD-Koalition diesen Fehler über fünf Jahre lang nicht korrigiert hat, ist geradezu unfassbar“, kritisiert Wolfram Günther, Vorsitzender der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag.

„Die Stadtverwaltungen brauchen die Möglichkeiten des kommunalen Baumschutzes, um konkret vor Ort für den Erhalt der Artenvielfalt – also für den Schutz von Kleinsäugern, Vögeln und Insekten – einzustehen. Bäume sind gerade im Sommer enorme Schattenspender. Der Erhalt von Straßenbäumen ist eines der effektivsten Mittel, um in Zeiten zunehmender Hitzesommer etwas für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Menschen zu tun“, erläutert der Fraktionsvorsitzende. „Stadtgrün erfüllt auch eine wichtige Funktion bei der Luftreinhaltung.“

Die Abholzung von Bäumen ruft immer wieder Proteste hervor. Dabei wird den Bürgerinnen und Bürgern erst deutlich, dass die Stadtverwaltungen aufgrund des geltenden Landesgesetzes gegen die Baumfällungen faktisch machtlos sind.

Die ehemalige CDU/FDP-Regierung hatte im Jahr 2010 per Gesetz kommunalen Baumschutzsatzungen die Grundlage entzogen. Seither sind Baumschutzsatzungen nur noch für Bäume ab einem Stammumfang von mindestens einem Meter zulässig. Von Anfang Oktober bis Ende Februar ist es seitdem genehmigungsfrei möglich, eine Vielzahl von Bäumen zu fällen. Einige Gehölzarten sind vollständig vom Schutz ausgenommen. Gleichzeitig wurde die Pflicht für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, eine Baumfällung vorab genehmigen lassen zu müssen, merklich eingeschränkt. Somit ist den Rathäusern faktisch auch der Überblick über den Baumbestand in der Stadt verloren gegangen.
Die im Gesetz vorgesehene geringe Bearbeitungsfrist bei Anträgen auf Baumfällungen größerer Bäume von nur drei Wochen ist ein weiteres Problem. Eine bürgernahe Verwaltung, die sich die Bäume tatsächlich anschaut, den Sachverhalt also angemessen bewerten will, wird das bei einer großen Zahl an Fällanträgen nicht schaffen. Die Folge: Es tritt eine Fiktionsgenehmigung ein. Die Fällung gilt ohne Auflagen als genehmigt. Das ist natürlich besonders tragisch, denn für die großen Bäume, für die heute noch ein Antrag gestellt werden muss, wäre zumindest ein angemessener Ausgleich besonders wichtig.
„Wem der Schutz der Bäume in unseren Städten wichtig ist, der kann die geltende Gesetzeslage nicht auf sich beruhen lassen. Wir müssen endlich an das Gesetz ran.“, fordert Günther.

Der GRÜNE-Gesetzentwurf soll dem Rückgang des Baumbestandes entgegenwirken und zumindest den Schutz wiederherstellen, der bis zum Jahr 2010 in Sachsen bestand. Damit soll der Baumschutz im Freistaat wieder auf eine solide Grundlage gestellt werden. Lokale Baumschutzsatzungen sollen den tatsächlich vor Ort bestehenden Gehölzbestand schützen können und sich nicht auf einzelne Arten beschränken müssen. Der Schutz von Bäumen soll nicht von vornherein bestimmte Arten ausschließen. Bäume sollen zudem nicht erst ab einem bestimmten Stammumfang geschützt werden können. Für die lokal zuständigen Verwaltungen soll es wieder möglich werden, bei Bedarf auch Sträucher und Hecken als Lebensraum schützenswerter biologischer Vielfalt unter Schutz zu stellen.

Weitere Informationen:
» Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ‚Gesetz zum Schutz eines nachhaltigen Baumbestandes im Freistaat Sachsen‘ (Sächsisches Baumschutzgesetz) (Drs 6/2804) 

Hintergrund:
Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume auch nach aktueller Gesetzeslage in der Regel nicht gefällt und Gehölze nicht zurückgeschnitten werden.
Viele Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer wissen derzeit nicht, für die Fällung welcher Baumarten eine Genehmigungspflicht besteht. Es wird vielfach irrtümlich davon ausgegangen, dass gar keine Genehmigungspflicht mehr für das Fällen von Bäumen bestünde. Selbst in den wenigen verbleibenden genehmigungspflichtigen Ausnahmefällen (Prüfung der Fällung einer explizit geschützten Art oder eines Baumes mit einem Stammumfang von über einem Meter) wird oft fälschlicherweise ohne Genehmigung gefällt, da viele Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer als biologische Laien geschützte Arten nicht erkennen bzw. mit genehmigungsfreien Arten verwechseln.