Datum: 01. April 2020

Grundlagen für Mietpreisbremse in Sachsen schaffen

Heute tritt das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Hilfspaket zur Bewältigung der Coronakrise im Bau- und Wohnbereich in Kraft sowie die Verschärfung der Mietpreisbremse bis 2025. Dazu erklärt Thomas Löser, wohnungspolitischer Sprecher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag:

„Ich begrüße, dass die Bundesregierung einen Weg gefunden hat, Mieterinnen und Mieter in der aktuellen Situation Sicherheit zu geben. Für die kommenden drei Monate kann bei Zahlungsrückständen Mieterinnen und Mietern von Wohnraum nicht gekündigt werden. Strom, Wasser, oder Internetveträge können auf Grund von Zahlungsrückständen nicht einfach gekündigt werden. Diese Hilfen müssen unbürokratisch sein, damit sie von Menschen mit existenziellen Sorgen unkompliziert in Anspruch genommen werden können.“

„Gerade in der aktuellen Situation ist es aber auch wichtig, dass der Freistaat Sachsen die Grundlagen für die Mietpreisbremse in Sachsens Städten schafft. Besonders in Leipzig und Dresden besteht weiterhin Handlungsbedarf. Dies haben wir auch so im Koalitionsvertrag verankert. Dass eine rechtssichere Ausgestaltung der Mietpreisbremse möglich ist, zeigen Beispiele aus anderen Bundesländern. Sachsen ist neben Sachsen-Anhalt und dem Saarland eins der wenigen Bundesländer ohne eine entsprechende Verordnung.“

„Wir Bündnisgrüne unterstützen zudem den Vorschlag für einen ‚Sicher-Wohnen-Fonds‘. Die Lasten, die in naher Zukunft sowohl auf Mieterinnen und Mieter als auch auf Vermieterinnen und Vermieter zukommen, sollen hier mithilfe des Bundes abgefedert werden. Wir setzen uns dafür ein, auf Bundesebene die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen. Auch hier gilt: An erster Stelle steht die unbürokratische Hilfe und im zweiten Schritt eine verantwortungsbewusste Überprüfung der Bedürftigkeit, um den Missbrauch des Instruments zu vermeiden.“

Weitere Informationen:

Mit der verschärften Mietpreisbremse können Mieterinnen und Mieter nunrückwirkend für die ersten zweieinhalb Jahre des Mietverhältnisses zurückfordern. Zudem wurde die Mietpreisbremse bis Ende 2025 verlängert.

» Gesetzestext BGB § 556d

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