Claudia Maicher: Subsidiaritätsbedenken oder eine Subsidiaritätsrüge gegenüber der EU müssen präzise begründet sein
Redebeitrag der Abgeordneten Claudia Maicher zum Antrag der Fraktionen CDU und SPD:
"Subsidiaritätsrüge bezüglich des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten" (Drs 6/5497)
37. Sitzung des 6. Sächsischen Landtags, 23. Juni 2016, TOP 14
– Es gilt das gesprochene Wort –
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir begrüßen ausdrücklich die Initiative der Europäischen Kommission, die Richtlinie zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten anzupassen. Das dieser Markt großen Veränderungen unterlag und auch weiterhin unterliegen wird, steht außer Frage.
Als Landtag kommt uns eine besondere Verantwortung zu. Es ist unsere Aufgabe, bei der Prüfung von Gesetzgebungsvorhaben der Europäischen Union genau hinzuschauen.
Bedenken, die wir gegenüber der EU vorbringen, müssen deutlich machen, in welchen Punkten das europäische Gesetzesvorhaben die Gesetzgebungszuständigkeit des Sächsischen Landtags konkret berührt und ob damit das Subsidiaritätsprinzip verletzt wird.
Der Vorwurf der Kompetenzüberschreitung ist dabei schnell erhoben.
Subsidiaritätsbedenken oder eine Subsidiaritätsrüge gegenüber der Europäischen Union müssen daher präzise begründet sein.
Die von den Koalitionsfraktionen angeführten Bedenken sind im Antrag dargestellt. Allerdings ist auch in der Begründung nicht dargelegt, inwiefern hier eine Kompetenzüberschreitung vorliegt und die angeführten Bedenken das Subsidiaritätsprinzip verletzen.
Dem Antrag kann ich auch nicht entnehmen, inwiefern der Richtlinienentwurf den Gestaltungsspielraum innerhalb der mitgliedstaatlichen Rechtsetzung einschränken könnte.
Halten wir mal nacheinander fest:
Die durch die Europäische Kommission vorgesehene Neu-Regulierung audiovisueller Mediendienste bewegt sich an der Schnittstelle von Binnenmarkt- und Kulturpolitik.
Im Bereich des Binnenmarktes teilt sich die Union bekanntermaßen die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten.
Darüber hinaus besitzt die EU die ihr zuletzt im Vertrag von Lissabon gegebene Kompetenz, die Kulturpolitiken der Mitgliedstaaten zu unterstützen, zu koordinieren und ergänzen.
Insbesondere wegen der kulturellen Bedeutung der Medien begrüße ich es, dass Sie versucht haben, den von der Kommission vorgelegten Entwurf zur Änderung der bestehenden Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste einer genaueren Prüfung zu unterziehen.
Ein seriöses Subsidiaritätsbedenken oder gar eine Rüge muss, wie beschrieben, ganz klar hervorheben, wodurch genau die Europäische Union ihre Kompetenzen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung überschreiten könnte.
Das kann ich dem Antrag so nicht entnehmen.
Sie weisen lediglich darauf hin, dass die im Richtlinienentwurf aufgestellten Vorgaben über die Unabhängigkeit und die Organisation der nationalen Regulierungsstellen in Sachsen bereits gesetzlich geregelt sind.
Diese Tatsache für sich genommen genügt uns allerdings nicht als Nachweis für einen möglichen Kompetenzübertritt.
Im Antrag heißt es, dass die Notwendigkeit darüber hinausgehender Vorgaben seitens der EU bezüglich der Aufsicht nicht erkennbar ist. Das ist ziemlich vage gehalten.
Welche über die bestehende Rechtslage zur Medienaufsicht hinausgehende Vorgaben die Kommission aufstellt, lässt ihr Antrag außen vor.
Die Bedenken gegenüber des Richtlinienentwurfs hätte man durchaus auf den Punkt bringen können.
So etwa bei der Frage, ob die Richtlinie wirklich Regeln treffen sollte über die Entlassung von Leitungen der Regulierungsstellen.
Man hätte im Subsidiaritätsbedenken auch fragen können, ob die Beschreibung des Beschwerdeverfahrens gegen Entscheidungen der Regulierungsstellen nicht über die Koordinierungskompetenz der EU hinaus gehen.
Ein anderes mögliches Bedenken hätten sein können, ob die Einforderung von Haushaltsplänen von den Regulierungsstellen nicht besser der Entscheidung der Mitgliedstaaten überlassen sein sollte.
Ihr Antrag liefert solche konkreten Punkte nicht.
Wir verstehen, dass dieses Thema besprochen werden muss. Ob eine Subsidiaritätsrüge mit ihrem Antrag begründbar ist, stellen wir in Frage. Insofern wird sich meine Fraktion bei diesem Antrag enthalten.
Vielen Dank.