Elke Herrmann: Klagerecht zugunsten von Tieren setzt Grundgesetzartikel um

Es gilt das gesprochene Wort!
(…) Als erstes Land in der EU hat Deutschland im Jahre 2002 den Tierschutz als Staatsziel ins Grundgesetz aufgenommen. Nachdem die CDU zuvor jahrelang eine entsprechende Verfassungsänderung blockiert hatte, stimmte nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat fast geschlossen zu. Mit 65 von 69 Stimmen wurde die erforderliche Zweidrittelmehrheit weit überschritten. Bei der Bundestagsabstimmung im Monat zuvor hatten bei wenigen Enthaltungen und kaum Gegenstimmen 543 Abgeordnete für die Grundgesetzänderung votiert.
Mit der Verfassungsänderung wurde Artikel 20a des Grundgesetzes um drei Worte ergänzt. Der Staat schützt danach die natürlichen Lebensgrundlagen „und die Tiere“. Das Tier ist damit zum Rechtssubjekt mit Verfassungsrang geworden, was natürlich zu gewissen gesetzgeberischen Folgeverpflichtungen führt. Insbesondere das Tierschutzgesetz ist diesem hohen Rang des Tieres verpflichtet. Selbst der EU-Reformvertrag fordert mittlerweile in Artikel III-121 die Union und die Mitgliedstaaten auf, den „Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung“ zu tragen.
Tierschutz als in der Verfassung verwurzelter Grundwert muss also auch in der Legislative berücksichtigt werden. In der Praxis fehlt es bisher an der prozessualen Umsetzungsmöglichkeit. (…)
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