Gisela Kallenbach: Wiederaufbaubegleitgesetz – Koalition ignoriert bei Hochwasservorsorge Anmahnungen der Kirchbach-Kommission

Redebeitrag der Abgeordneten Gisela Kallenbach zur 2. Lesung des Wiederaufbaubegleitgesetz (Drs 5/12953)
92. Sitzung des Sächsischen Landtages, 12. März 2014, TOP 6

– Es gilt das gesprochene Wort –

Sehr geehrter Herr Präsident,
werte Kolleginnen und Kollegen,
auch meine Fraktion ist überzeugt, auf Hochwasserereignisse muss schnell und umfassend reagiert werden. Steht doch hinter jedem Schadensfall ein persönliches Schicksal.
Ein noch größeres Augenmerk verdienen jedoch Vorsorgemaßnahmen, die derartige Ereignisse verhindern oder minimieren. Dieses Ziel suchen wir allerdings in den vorgelegten verschiedensten Gesetzesänderungen vergeblich.
Keine geeigneten Instrumente zur beschleunigten Schaffung von Retentionsflächen als Vorsorge, trotz zweifacher Anmahnung durch die Kirchbach-Kommission.
Dass Sie, werte Koalition, nicht auf Vorschläge der Opposition eingehen, wissen wir ja; aber dass Sie auch die Kirchbach-Berichte ignorieren, darf schon verwundern.
Keine Wiedereinführung des kommunalen Vorkaufsrechtes; keine zwingende strategische Umweltprüfung bei der Überarbeitung der Hochwasserschutz-Konzepte; keine rechtzeitige FFH-Verträglichkeitsprüfung mit der Pflicht zur frühzeitigen Verbändebeteiligung, kaum Varianten-Untersuchungen.
Dabei sind das die geeigneten Instrumentarien, mit denen man Hochwasserereignisse minimieren könnte. Und dann müsste man auch nicht beschleunigt wiederaufbauen, werte Kolleginnen und Kollegen!
Im Zusammenhang mit den auch 2013 wiederum entstandenen Schäden wurde öffentlich beklagt – allerdings nicht nachgewiesen -, dass Verbände und Bürger/innen das Entstehen von Schutzanlagen ver- oder behindert hätten.
Mit einem Strategiewechsel hin zu den genannten Verträglichkeitsprüfungen würden nachträgliche Verzögerungen ausgeschlossen und damit das Gesamtverfahren beschleunigt.
Planerische Konflikte, z. B. mit dem Naturschutzrecht, entstehen, weil die Hochwasserschutzmaßnahmen fast ausschließlich hydrologische Zielstellungen verfolgen. Damit werden die Schutzgüter in den Flussauen nicht frühzeitig beachtet. Verzögerungen sind vorprogrammiert.
Unsere Vorschläge erhöhen die Rechtssicherheit und reduzieren Planungskonflikte.
Diese Chance wurde vergeben.
Bei der kommunalen Verwaltung anzusetzen, wäre richtig. Die besonders kompetenten und effektiven Staatlichen Umweltfachämter in den ehemaligen Regierungspräsidien wurden in der von uns GRÜNEN stark kritisierten Verwaltungsreform leider aufgelöst, was nun zahlreiche Planungsunsicherheiten provoziert.
Aus einem weiteren Grund wird meine Fraktion das vorliegende Artikelgesetz ablehnen.
Das betrifft die Änderung von Paragraf 12c des Denkmalschutzgesetzes.
Wir befürchten, dass nunmehr durch die Hintertür eine Kategorisierung von Kulturdenkmalen eingeführt wird in solche, die für das kulturelle Erbe von Bedeutung sind und andere. Ich habe es bereits zur Anhörung deutlich gemacht: wer wägt ab und unter welchen Kriterien?! Entweder hat ein Objekt den Status eines Kulturdenkmales und ist daher von Bedeutung für das kulturelle Erbe oder nicht. Dann ist es aber auch kein Kulturdenkmal.
Was ein Kulturdenkmal ist, bestimmt in Sachsen Paragraf 2 Abs. 1 SächsDSchG. Inwiefern ein Denkmal dann aber plötzlich nicht für das kulturelle Erbe bedeutend sein sollte, ist mit allen zur Verfügung stehenden fachlichen Instrumenten und Begriffen nicht irritationsfrei zu klären.
Natürlich wird auch bisher und in Zukunft abgewogen werden müssen, wenn es bei Hochwasser um den Schutz von Leib und Leben geht und um die Erhaltung eines Denkmales – aber warum plötzlich zwei verschiedenen Kategorien? Diese Frage konnte niemand beantworten. Ich habe eher den Eindruck, hier soll entweder zusätzlich Verwirrung gestiftet werden oder der Abwägungsprozess ausgehebelt werden.
Das können wir nicht mit tragen und lehnen daher den vorliegenden Gesetzesentwurf ab.

» Alle GRÜNEN Reden finden Sie hier …