Johannes Lichdi: Wir brauchen eine Arbeitnehmer-Datenschutzgesetzgebung!
Es gilt das gesprochene Wort![…] Das Bundesverfassungsgericht hat im Volkszählungsurteil entschieden, dass jeder jederzeit in der Lage sein muss, zu wissen und zu kontrollieren, was ein anderer über ihn weiß. Dies gilt auch und gerade für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben.
Nach § 75 Abs. 2 S. 1 BetriebsVG haben die Betriebsparteien (Arbeitgeber, Betriebsrat) die Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Zum Persönlichkeitsrecht gehört das Recht am eigenen Bild und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
In der Praxis zeigt sich aber ein erhebliches Ungleichgewicht zugunsten der Kontrollinteressen der Arbeitgeber. Der Gesetzgeber ist daher in der Pflicht, konkrete Regelungen zu treffen, um die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern zu schützen und durchzusetzen.
Wir finden, dass sich der Sächsische Landtag an dieser Diskussion beteiligen sollte und schlagen Ihnen ein abgestimmtes Konzept aus bestimmten materiell-rechtlichen Pflichten, Verfahrensrechten und institutionellen Sicherungen vor.
Das Konzept aus materiell-rechtlichen Pflichten und Verfahrensrechten im vollständigen Wortlaut als PDF zum herunterladen:
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