Lichdi: Gleiche Rechte für alle Arbeitnehmer – Keine genetische Untersuchungen für Landesbedienstete
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren,
am 1. Februar 2010 tritt das Gendiagnostikgesetz des Bundes in Kraft. Damit ist nach jahrelanger Debatte, denke ich, ein wichtiger Fortschritt bezüglich des Datenschutzes für genetische Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht. Leider – und das ist der Anlass unseres Gesetzentwurfs – weist dieses Gesetz Lücken für die sächsischen Bediensteten, Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter auf, die wir mit dem Gesetzentwurf schließen wollen.
Was regelt das Gendiagnostikgesetz des Bundes? – Nach § 19 darf der Arbeitsgeber weder vor noch nach der Begründung eines Arbeitsverhältnisses die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen. Das heißt auf Deutsch: Jeder kann sich bewerben, ohne dass der Arbeitgeber von ihm verlangen darf, dass er eine Genanalyse vorlegt. Das klingt vielleicht nicht so abstrakt und so fernliegend, wie es manchen jetzt vielleicht in den Ohren tönt. Mittlerweile kann da einiges herausgelesen werden, beispielsweise auch genetische Dispositionen über Krankheiten. Das kann durchaus beim Arbeitgeber vielleicht zu der Meinung führen, den Bewerber dann nicht einzustellen. Genau das soll unterbunden werden.
Nach § 20 gilt dieses Verbot genetischer Analysen auch im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Das sind Untersuchungen, die die Gesundheit des Arbeitnehmers während des Arbeitsprozesses sicherstellen wollen.
Nach § 21 des Bundes-Gendiagnostikgesetzes darf niemand wegen einer seiner genetischen Dispositionen benachteiligt werden. Das ist also ein allgemeines Benachteiligungsverbot.
In § 22 des Gendiagnostikgesetzes des Bundes ist die Geltung nicht nur für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, sondern auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse des Bundes angeordnet, nicht aber für die des Landes. Der Bund hat davon abgesehen, weil er die Gesetzgebungskompetenz für Landesbedienstete nicht hat. Das genau ist die Lücke, die wir schließen wollen.
Wir schlagen Ihnen vor, in unser Datenschutzgesetz in § 37 a einen Verweis auf § 19 ff. des Gendiagnostikgesetzes des Bundes einzuführen. Wir haben diesen Gesetzentwurf relativ zeitig nach dem Beginn der Legislaturperiode eingebracht, weil wir uns schon erhoffen, diese Einfügung im Plenum im Januar 2010 vornehmen zu können. Denn wir wollen das zeitgleiche Inkrafttreten des Gendiagnostikgesetzes wie der landesrechtlichen Parallelregelung für unsere Bediensteten des öffentlichen Dienstes sicherstellen.
Meine Damen und Herren! Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um ein technisches Gesetz handelt, das eigentlich nicht politisch streitig sein sollte; denn mir fällt kein Gesichtspunkt ein, unter dem wir unseren Landesbediensteten diesen Rechtsschutz verweigern könnten, den Bundesbedienstete und normale Arbeitnehmer selbstverständlich haben. Ich bitte also um zügige Behandlung in den Ausschüssen und um allgemeine Zustimmung.