Polizeigesetz – Lippmann: Bürgerrechte schützt man nicht durch Evaluationsklauseln, sondern indem man die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger vor staatlichen Eingriffen schützt

Redebausteine des Abgeordneten Valentin Lippmann zu Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu "Bericht der Staatsregierung über die Evaluation des § 42 Sächsisches
Polizeigesetz (SächsPolG)", Drs 6/16919, 13. März, TOP 16

– Es gilt das gesprochene Wort –

Sehr geehrter Herr Präsident,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir reden heute über ein Paradebeispiel, wie mit windigen Versprechen erst Grundrechte eingeschränkt und dann diese Versprechen gebrochen werden.

Seit der Änderung des Polizeigesetzes Ende des Jahres 2013 enthält das sächsische Polizeirecht eine Regelung zur Erhebung von Bestandsdaten nach dem Telekommunikationsgesetz. Danach kann die Polizei von Telekommunikationsanbietern zur Abwehr einer konkreten Gefahr verlangen, dass es Auskunft u.a. über die Rufnummer, Name und Anschrift von Anschlussinhabern, die Gerätenummer des Mobiltelefons, Bankverbindungen, die IMSI, aber auch zu PINs, PUKs, Passwörter und dynamische IPs gibt.

Wir GRÜNEN haben die Einführung damals kritisiert, weil die Bestandsdatenabfrage ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, da sie heimlich und ohne vorherige Rechtsschutzmöglichkeit erfolgt.

Zur Abmilderung der Bedenken, wurde damals im Gesetz eine Evaluierung der Neuregelung und ihrer praktischen Anwendung vorgesehen. Diese sollte drei Jahre nach der Einführung unter Mitwirkung eines unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden. So weit, so gut, so fruchtlos.

Denn diese Evaluation wurde weder rechtzeitig durchgeführt, noch unter Mitwirkung eines wirklich unabhängigen Sachverständigen – sie ist eine schlichte Farce. Die Evalutionspflicht wurde schamlos durch die Staatsregierung auf die lange Bank geschoben, so lange bis uns schon der Referentenentwurf des Polizeigesetzes vorlag, der die Fortführung der Regelung vorsah.

Seit Anfang 2017 habe ich die Staatsregierung in regelmäßigen Abständen nach dieser Evaluierung gefragt und darauf hingewiesen, dass die in Aussicht gestellte Verschärfung des sächsischen Polizeirechts nicht ohne vorherige Auswertung gesetzlicher Regelungen erfolgen darf, zu denen wegen ihrer Eingriffstiefe dezidiert eine Evaluierung vorgesehen war. Erst im September 2018 – also fast zwei Jahre nach der Frist zur Evaluierung und gut zwei Monate nach Zuleitung des neuen Polizeigesetzes – wurde dem Landtag die Evaluierung präsentiert.

Die CDU suggeriert ja gerne eine Rechtsstaatspartei zu sein – ich sage Ihnen, wenn Sie es nicht mal schaffen an Gesetze zu halten, sollten Sie vom Rechtsstaat lieber schweigen.

Die Evaluation erfolgte auch nicht nur zu spät, sondern auch ohne wirklichen unabhängigen Sachverstand. Es war das Innenministerium, das Evaluationsdesign und Durchführung der Evaluierung selbst festlegte und Fragebögen entwickelte. Erst als der Evaluationsbericht – nicht das Evaluationsdesign oder die Fragebögen – fertig vorlagen, wurde Professor Wolff mit der kritischen Durchsicht beauftragt. Er nahm noch nicht einmal Akteneinsicht.

Den Titel ‚Evaluierung‘ verdient so ein hauseigener Bericht nicht. Die gesetzlichen Anforderungen haben Sie damit auch nicht erfüllt.

Zur Methodik der Evaluation selbst haben etliche der Sachverständigen in der schriftlichen Anhörung kritisiert, dass sich die Datenerhebung lediglich auf die Anwenderseite, also die Polizei, beschränkte und weder die Betroffenseite gehört wurde, noch Daten von Telekommunikationsanbietern erhoben wurden. Die Perspektive der Zivilgesellschaft wäre durchaus wünschenswert gewesen, so Dr. Matthias Leese von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich. Die Sachverständigen Aden und Fährmann bezeichneten die Datenlage wegen Nichtbeachtung möglicher Interessenskonflikten und Fehlern insgesamt als unbrauchbar.

Dennoch sind die Ergebnisse aus bürgerrechtlicher Sicht sehr spannend. Sie zeigen nämlich, dass die Bestandsdatenauskunft wieder aus dem Polizeigesetz getilgt werden muss.

Wir wissen nunmehr, dass Paragraf 42 PolG in den letzten vier Jahren nur 16 Mal angewandt wurde. Insofern haben sich die Befürchtungen, dass von diesem Instrument massenhaft Gebrauch gemacht werde, zum Glück nicht bestätigt. Aber bereits der Umgang mit der geringen Zahl an Fällen zeigt, dass man hier mehr als nur Vorsicht walten lassen sollte.

Festgestellt wurde nämlich im Wesentlichen, dass die Befugnis in sechs von 16 Fällen rechtswidrig angewandt wurde, nämlich die Abfrage vom nicht befugten Dienstgruppenführer angeordnet wurde und/oder Betroffenen nicht unterrichtet wurden. Diesen Fällen lag eine Fehleinschätzung des Anwendungsbereichs des Paragraf 42 PolG zugrunde.

Was wären die Schlussfolgerungen, die nach einer solchen Bilanz zu ziehen sind? Würde es sich um den sächsischen Paragrafenpranger handeln, würde man sagen: Weg damit. Braucht kein Mensch.

Anders das Innenministerium. Das kommt zum Schluss, dass die grundrechtsintensiven Eingriffsbefugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 – ich zitiere – >>trotz der geringen praktischen Anwendung [man bedenke: ein bzw. gar kein Fall] aufrechterhalten bleiben sollten.<<

Die einzige Schlussfolgerung, die aus dieser Evaluierung vielleicht gezogen werden kann, ist, dass es einen Anwendungsbereich für eine einfache Bestandsdatenauskunft im Bereich der Selbstgefährdung geben kann und es einen solchen – wie die wenigen Fälle zeigen – auch gelegentlich gibt. Im Entwurf zum neuen Polizeirecht haben Sie dazu eine Spezialregelung in Paragraf 71 PVDG geschaffen. Die reichte vollkommen.

Darüber hinaus bleibt die Feststellung Herr Innenminister. Hier geht es um Regelungen, die keine Anwendung finden, die einen Lebenssachverhalt regeln, der nicht stattfindet. Die Polizei benötigt sie für ihre Arbeit nicht. Warum sollten wir ihr solche Befugnisse einräumen? Damit sie sie möglicherweise rechtswidrig anwendet?

Der Umgang mit der Bestandsdatenauskunft ist symptomatisch für den Umgang mit den Bürgerrechten in diesem Freistaat. Ohne Sinn und ohne Verstand werden Bürgerrechte eingeschränkt, nur um der Symbolpolitik willen. In einem Rechtsstaat darf Innenpolitik aber keine Symbolpolitik sein, sondern muss sich an Notwendigkeiten orientieren. Aber das wird die CDU in ihrem Überwachungswahn wohl nie begreifen.
     
Werte Kolleginnen und Kollegen der Koalition,
im neuen Polizeigesetz schreiben Sie die Regelung des Paragraf 42 PolG in Paragraf 70 PVDG nun auch noch fort und machen die – wie die Evaluierung gezeigt hat – ohnehin für die Polizei schwer zu verstehenden Voraussetzungen noch komplizierter (und den Eingriff in Grundrechte tiefer), indem Sie beispielsweise die Erhebung von PIN, PUK und Passwörten nicht mehr an die Voraussetzungen der Beschlagnahme knüpfen, sondern an die zur Datenerhebung. Bitten zeigen Sie mir den Polizeibediensteten ohne Befähigung zum Richteramt, der diese Regelung – die noch nie angewandt werden musste – rechtssicher anwenden kann.

Doch damit nicht genug: Sie stellen in Ihrer eigenen Evaluierung fest, dass der Anwendungsbereich der Bestandsdatenauskünfte eingeschränkt werden müsste – nämlich auf die Abwehr von Gefahr für Leib und Leben, nicht aber zum Schutz von Eigentum und Vermögen oder zur Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit. Der neue Paragraf 70 PVDG sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Sie nehmen also noch nicht einmal ihre eigene, voreingenommene Evaluierung ernst.

Und deswegen gilt einmal mehr die Erkenntnis: Bürgerrechte schützt man nicht durch Evaluationsklauseln, sondern indem man die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger vor staatlichen Eingriffen schützt.

Deswegen werden wir weiter entschieden gegen den Frontalangriff auf die Bürgerrechte durch das neue Polizeigesetz kämpfen und uns nicht mit irgendwelchen Evaluation, die ihren Namen nicht verdienen, zufriedengeben. » Alle Infos zum 88./89. Plenum » Alle GRÜNEN Reden