Datum: 09. Juli 2014

Hilfe und Unterbringung bei psychischen Krankheiten

(2014-188) Am Donnerstag (10.7.) wird im Sächsischen Landtag über den Gesetzentwurf der Staatsregierung "Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten" abgestimmt.
"Die aktuelle Novellierung des Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten bringt keine rechtssicheren und menschrechtskonformen Lösungen und lässt zentrale Fragen in einem Bereich unbeantwortet, der mit massiven Grundrechtseingriffen verbunden ist. Deshalb kann dieser Gesetzentwurf der Staatsregierung von uns nur abgelehnt werden", begründen Elke Herrmann, sozialpolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und Dagmar Neukirch, sozialpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag, ihr Abstimmungsverhalten.
"Die Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und deren Ratifizierung in Deutschland verlangt auch im Bereich der psychiatrischen Versorgung einen Paradigmenwechsel. Es gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit und der assistierten Autonomie. Dafür müssen die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen werden, was mit dem vorgelegten Entwurf nicht geschehen ist", betont Herrmann.
"Der vorliegende Gesetzentwurf wäre eine gute Möglichkeit gewesen, über Verbesserungen in der psychiatrischen Versorgung in Sachsen zu diskutieren und dieses wichtige Thema auch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Leider war das mit dem von den Koalitionsfraktionen praktizierten Verfahren unter Zeitdruck am Ende der Legislatur nicht möglich. Auch wenn Fachkreise auf die notwendigen Änderungen zur Zwangsbehandlung warten, müssen im Gesetzgebungsverfahren bestehende Zweifel angesprochen, diskutiert und behoben werden", sagt Dagmar Neukirch. "Dazu gab es leider keine ausreichende Gelegenheit. In der letzten Ausschusssitzung mit einem Änderungsantrag in letzter Sekunde, der dann auch noch während der Sitzung wiederum geändert werden muss, stellt man keine Rechtssicherheit her."
"Der Gesetzentwurf wurde gerade von den Praktikern in der Anhörung wegen seiner unklaren Formulierungen kritisiert. Die das Recht anwendenden Patientinnen und Patienten, Untergebrachte, Angehörige, Verfahrenspfleger, Ärzte und Pflegerinnen in den Kliniken, die in der Regel keine Juristen sind, müssen ganz eindeutig wissen, welche Rechte und Pflichten aus dem Gesetz resultieren. Für sie muss klar geregelt sein, wer durch das Gesetz zum Ergreifen welcher Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ermächtigt wird, welcher Voraussetzungen diese jeweils bedürfen und welche Rechtschutzmöglichkeiten mit Hilfe welcher Unterstützung eröffnet werden", fordert Herrmann.
"Ein Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts lautete: Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bedürfen klarer und bestimmter gesetzlicher Regelung. Das gilt auch für die Anforderung an das Verfahren. Diesem Anspruch wird der Gesetzentwurf nicht gerecht." » Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2013, Aktenzeichen: 2 BvR 228/12
» Gemeinsames Positionspapier von GRÜNEN- und SPD-Fraktion zum Gesetzentwurf der Staatsregierung "Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten"

» Gesetzentwurf der Staatsregierung "Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten" (Drs. 5/14180)