Johannes Lichdi: Ausweitung von Massen-Gentests – der Gesetzgeber hat die DNA-Identitätsfeststellung nicht umsonst auf wenige schwere Straftaten beschränkt!
Es gilt das gesprochene Wort!
(…) Es geht nicht darum, dass ein BESCHULDIGTER einen DNA-Test zur beweissicheren Überführung machen muss. Das ist nach § 81 g StPO zulässig!
Wenn aber jetzt davon gesprochen wird, dass die Kombination von Massengentest und klassischer Ermittlungsarbeit zum Erfolg geführt hat, ist das richtig: schließlich konnten ein paar Unverdächtige schneller als Täter ausgeschlossen werden, als durch die parallel auch noch weiter verfolgten Ermittlungsansätze. Dies verkennt jedoch fundamental, dass ein Rückgriff auf die Ausschlussmethode durch einen Reihengentest von Gesetzes wegen erst dann möglich ist, wenn eben herkömmliche Ermittlungsverfahren ausgeschöpft wurden. Im § 81 h steht: „Soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen stammt, und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.“ Wir haben unbestritten die Schwere der Tat, aber auf der anderen Seite die Inanspruchnahme von 14.000 „Unschuldiger“, die einfach nur männlich, zw. 25 – 45 Jahre alt, 1.65 bis 1.85 groß sind – an sich kein Makel! Diese Bürger werden aber verpflichtet, ihre Unschuld nachzuweisen!
Sichert die Freiwilligkeit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung?
Zum Einwand: Es gehe ja alles freiwillig. Es hat gesellschaftlichen Druck zur Abgabe von Speichelproben gegeben. (…)
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