Johannes Lichdi: Vorrang für ortsnahe Wasserversorgung

Es gilt das gesprochene Wort!
(…) Wir stellen Ihnen heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 59 des Sächsischen Wassergesetzes vor, in dem es um die Wasserversorgung der Kommunen geht.
I. Grundsatz der ortsnäheren Wasserversorgung
§ 59 regelt in Ausführung der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift des § 1a Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes den Vorrang der ortsnahen Wasserversorgung vor der Fernwasserversorgung. Mir ist es sehr wichtig, auf diesen Punkt hinzuweisen: Es gibt einen bundesrechtlich vorgegebenen Vorrang der ortsnahen Wasserversorgung, an den wir zwingend zu halten haben.
Warum besteht der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung? – Eine ortsnahe Versorgung ist im Grundsatz zuverlässiger und sicherer. Der Grundsatz der Ortsnähe dient zugleich dem verantwortungsvollen Umgang mit örtlichen Wasserressourcen. Wenn die Versorgung ortsnah erfolgt, besteht auch ein örtliches Interesse am Schutz des örtlichen Wasserdargebots in Qualität und Quantität. (…)
Vollständigen Wortlaut als PDF-Datei herunterladen:
lichdi_2007-07-04_slt83_top14.pdf