Elke Herrmann: Mutterschutz auf 20 Wochen verlängern?

Redebausteine der Abgeordneten Elke Herrmann zum Antrag "Verlängerung der Mutterschutzzeit auf 20 Wochen", 59. Sitzung des Sächsischen Landtages, 11. Juli 2012, TOP 7

– Es gilt das gesprochene Wort –
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Sehr geehrter Herr Präsident,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Europäische Parlament hat vorgeschlagen, den Mutterschutz auf 20 Wochen zu erweitern. Um das einmal in einen Rahmen zu stellen, möchte ich sagen: Deutschland mit 14 Wochen steht mit Malta gemeinsam auf dem letzten Platz, aber bei vollem Lohnausgleich. Irinnen bekommen 26 Wochen Mutterschutz. Das ist mit die längste Zeit in Europa. In dieser Zeit erhalten Sie etwa 80 % ihres Gehaltes. Die Mutterschutzfrist kann dort um 16 Wochen unbezahlte Freistellung verlängert werden. Es gibt also in Europa eine ziemliche Spreizung der Möglichkeiten, die die einzelnen Länder ergriffen haben, um zum einen den Mutterschutz zu gewährleisten und zum anderen Frau und Mann die Gelegenheit zu geben, sich auch über den Mutterschutz hinaus gemeinsam der Erziehung des Kindes zu widmen.

Wenn DIE LINKE an der Stelle vorschlägt, die Auffassung des Europäischen Parlaments zum Mutterschutz zu übernehmen und in deutsches Recht zu übersetzen, so kann sich die GRÜNEN-Fraktion in diesem Punkt dem Antrag nicht anschließen, zumindest nicht in dieser Pauschalität. Denn bisher ist es so geregelt, dass die acht Wochen Mutterschutz nach der Geburt ein Beschäftigungsverbot beinhalten. Wenn wir den Mutterschutz ausweiten auf 20 Wochen, dann würde das mindestens bedeuten, dass die Frauen ein Wahlrecht haben, ob sie nach den 14 Wochen wieder arbeiten gehen wollen oder nicht. Wir können an dieser Stelle ein gesellschaftliches Problem, das wir haben, nicht in dieser Systematik des Mutterschutzes regeln, in die es eigentlich nicht hineingehört.

Das Gleiche betrifft die Väterwochen. Es ist sicher richtig, dass Väter genauso die Möglichkeit haben sollten, eine Beziehung und eine Bindung zu ihrem Kind aufzubauen. Allerdings das in einer Leistung zu verankern, die zum Teil durch Kassen finanziert ist, ist systematisch einfach nicht richtig. Es ist ja auch die Frage, ob dann die Kasse des Mannes oder die Kasse der Frau zahlen sollte. Möglichkeiten für Väter sind, wenn es die Geselischaft als eine Notwendigkeit ansieht, anders zu finanzieren. Diese „Väterwochen“ sind über Steuermittel zu finanzieren, und da ist, glaube ich, in Deutschland mit dem Elterngeld eine Möglichkeit gefunden, die auch Männern und Vätern die Gelegenheit gibt, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen.

Also noch einmal: Wenn wir die Bindung von Eltern und Kindern befördern wollen, wenn wir also Familien die Gelegenheit geben wollen, zueinanderzufinden und ein gutes Familienleben aufzubauen, dann sind das familienpolitische Schritte, die auch in familienpolitischen Ansätzen realisiert werden müssen und nicht in Kassenleistungen, die den Schutz von Mutter und Kind dienen.

Nichtsdestotrotz gibt es natürlich bestimmte Gruppen, bei denen bisher die Regelungen nicht ausreichend erscheinen. Das sind zum Beispiel Alleinerziehende.
Wenn ich alleinerziehend bin, habe ich natürlich acht Wochen nach der Geburt viel mehr Verpflichtungen, die auf mich zukommen, als das bei einem Paar der Fall ist, das sich die Aufgaben teilen kann. Bei Alleinerziehenden sehe ich eine Regelungsnotwendigkeit, mehr Wochen zur Verfügung zu stellen. Das könnte man über eine Wahlfreiheit erreichen.

Im nächsten Punkt des Antrages der Fraktion DIE LINKE geht es um die Selbstständigen. Es ist tatsächlich so, dass nicht alle selbstständigen Frauen einen Verdienst haben, der es ihnen ermöglicht, sich für die Zeiten des Mutterschutzes so zu versichern, dass sie vollen Lohnausgleich erhalten. Bisher erhalten sie die Leistungen der Krankenkassen, aber eben nicht die Leistungen, die die Arbeitgeber als Umlage bezahlen. Dort sehen wir Regelungsbedarf. Dieser liegt zum Teil bei der Staatsregierung, weil das zum Beispiel auch Kindertagespflegepersonen betrifft, die für diese Zeit keinen vollen Lohnausgleich bekommen.

Der letzte Punkt ist mir – ehrlich gesagt – nicht verständlich. Mir sind keine solchen Fälle bekannt und auch die in der Begründung von der Fraktion DIE LINKE angeführten Untersuchungen sprechen nicht unbedingt dafür, dass der Abbruch von Ausbildungen auf eine Schwangerschaft und Geburt, also das Mutterwerden, zurückzuführen ist. Es gibt viele Gründe, die dazu führen. Das ist mir einfach zu wenig, es damit zu begründen. Deshalb kann ich diesen Punkt nicht nachvollziehen.
Man müsste noch einmal genauer schauen, wie das zu begründen wäre.

Aus dem ganzen Gesagten geht hervor, dass wir uns diesem Antrag nicht vollumfänglich anschließen können und uns deshalb enthalten werden.
Danke.

Hintergrund:
MuSCHG § 6
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

  1. Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.*)
  2. Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
  3. Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.