Eva Jähnigen: Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften in Kommunen lässt seit 14 Jahren aus sich warten

Redebeitrag der Abgeordneten Eva Jähnigen zum GRÜNEN-Antrag:
"Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft in Sachsens Kommunen umsetzen"
15. Sitzung des Sächsischen Landtags, 11. Juni 2015, TOP 3

– Es gilt das gesprochene Wort –

Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
schon der aufgeregte Umgang der sächsischen Regierung mit dem Volksentscheid in Irland, in dessen Ergebnis sich die irische Bevölkerung für die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ausgesprochen hat, zeigt: In der sächsischen CDU ist immer noch kein Platz für echte Modernisierer.
Aber hier und heute geht es ja nicht um die Homo-Ehe wie im Bundestag. Hier geht es um die Umsetzung von Bundesrecht, dass nach Artikel 31 Grundgesetz in allen Bundesländern gilt.
Eigentlich müsste man erwarten, dass Konservative wie in den Reihen der CDU für Rechtstreue eintreten würden. Und auch Sie; Herr Innenminister Ulbig tragen ja gern solche Banner vor sich her.
Hier aber ist es anders. 14 Jahre nach Inkrafttreten des Rechtes der Eingetragenen Partnerschaft auf Bundesebene gibt es immer noch ein Umsetzungsdefizit.
Das müssen Sie sich einmal vorstellen: 14 Jahre dauert es im Freistaat Sachsen, bis Bundesrecht zur Geltung verholfen wird. Aber Schwulen und Lesben sind immer noch gezwungen, Ihre Rechte vor Gericht einzuklagen.
Wir fordern mit unserem Antrag die Staatsregierung auf, die Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft in Sachsens Kommunen umzusetzen.
Herr Staatsminister Ulbig hat Glück, dass er in seiner Stellungnahme auf den Koalitionsvertrag verweisen kann, in dem sich CDU und SPD nun endlich dazu durchgerungen haben, das Landesrecht an das Lebenspartnerschaftsgesetz anzupassen. Gleichzeitig kann er sich bei seiner SPD Gleichstellungsministerkollegin Petra Köpping bedanken, dass er in seiner Stellungnahme noch etwas zu Papier bringen konnte, nämlich die Absicht der Staatsregierung, einen Landesaktionsplan zur Akzeptanz der Vielfalt von Lebensentwürfen zu erarbeiten.
Staatsminister Markus Ulbig glänzt allerdings mit Nichtwissen – das ist übrigens eine altbewährte Strategie der CDU-geführten Staatsregierungen -, wenn es um die Berücksichtigung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in den kommunalen Selbstverwaltungen geht. "Verstöße gegen die Rechte der ELP auf kommunaler Ebene" seien ihm "nicht bekannt". Sollten diese allerdings bekannt werden, würde die Rechtsaufsicht umgehend eingreifen.
So musste eine Mutter in Dresden erst vergangenes Jahr für die Berücksichtigung ihres Kindes als zweites Ziehkind in der Kita und somit für die Absenkung des Kitabeitrages vor Gericht ziehen. Sie sollte nach Ansicht der Landeshauptstadt nicht von der Geschwisterermäßigung profitieren, da die Berücksichtigung des Kindes als zweites Ziehkind voraussetze, dass die in der Familie lebenden Kinder jeweils zumindest einen identischen Elternteil hätten. Deshalb wurde sie von der Stadtverwaltung in Bezug auf die Beitragshöhe als alleinerziehende Mutter gewertet. Die Mutter klagte und bekam schließlich vorm Verwaltungsrecht Dresden Recht.
Ein in der Tat ganz anderes, aber durchaus sicherheitsrelevantes Thema betrifft den Übergang des Nutzungsrechts an einer Grabstätte auf den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner. Eine kurze Recherche zeigte mir, dass nicht alle örtlichen Zufriedenstellungen den Übergang der Grabstätte auch auf den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin vorsieht. So sehen beispielsweise die Satzungen in Görlitz, Wittichenau und Olbersdorf den Übergang des Nutzungsrechts nur für den Ehepartner des bzw. der verstorbenen Nutzungsberechtigten vor. Satzungen zum Beispiel der Kreisfreien Städte Leipzig und Dresden sowie der Gemeinden Zwickau, Bautzen, Torgau, Hoyerswerda, Bernsdorf und Oschatz nennen neben dem Ehegatten auch den bzw. die Lebenspartnerin als Berechtigten für die Nutzung der Grabstätte. Das heißt, die Lebenspartnerin muss sich in Wittichenau darum streiten, die Grabstätte ihrer verstorbenen Lebenspartnerin nutzen zu können. Das könnte ihr erspart bleiben, wenn die Satzung gleichstellungskonform ausgestaltet wäre.
Ein weiteres lebenspraktisches Thema ist die Erhebung bzw. die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer, die durch kommunale Satzung erhoben werden kann. Dresden, Chemnitz und Leipzig sehen eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer für verheiratete Personen und auch für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner vor, die nur aus beruflichen Gründen in Dresden wohnen und ansonsten ihren Hauptwohnsitz außerhalb Dresdens haben. Die Stadt Görlitz nennt auch hier die eingetragenen Lebenspartner und Lebenspartnerinnen nicht im Befreiungstatbestand.
Nur kurz erwähnen möchte ich die Benutzungsbedingungen und Gebührenordnungen für Kultureinrichtungen, Sportstätten, Bäder und andere städtische Betriebe, das kommunale Archivwesen bezüglich der Rechte von Angehörigen oder auch die Gestaltung von Formularen – Stichwort Familienstand.
Sehr geehrter Herr Minister Ulbig, verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich denke, ich konnte Sie davon überzeugen, dass es durchaus Handlungsbedarf gibt. Die Berücksichtigung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ist in den sächsischen Kommunen mitnichten eine Selbstverständlichkeit. Es wäre wichtig und gut, die Kommunen auf diese Notwendigkeit hinzuweisen und sie zu beraten. Das verträgt sich gut mit der kommunalen Selbstverwaltung.
Suchen Sie also bitte keine Ausrede und lassen Sie uns heute dafür sorgen, dass auch im Freistaat Sachsen Eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen Gleichstellung erfährt. Damit machen wir Sachsen vielfältiger und gerechter und stärken den Rechtsstaat. Stimmen Sie unserem Antrag zu.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

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