Kommunalrechtsänderungsgesetz – Lippmann: Mit einer Ausweitung der Betätigungsmöglichkeiten muss es eine funktionierende Kontrolle geben
Redebeitrag des Abgeordneten Valentin Lippmann zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und SPD:
"Gesetz zur Änderung und Ergänzung kommunalrechtlicher Regelungen und von Regelungen im Personalvertretungsrecht (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomÄndG)", Drs 6/16713
92. Sitzung des 6. Sächsischen Landtags, Donnerstag, 23. Mai, TOP 25
– Es gilt das gesprochene Wort –
Sehr geehrter Herr Präsident,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
dass die Koalition mittels eines Änderungsantrages den Titel des Gesetzentwurfes ändern muss, ist so unüblich, wie im konkreten Fall erfreulich.
Die mit dem Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehene Neuordnung der Personalvertretungen in Nebenstellen und Teilen von Dienststellen war, wie auch die Anhörung zeigte, selbst unter den Personalräten, hoch umstritten. Im sensiblen Bereich der Personalvertretungsrechtes rumzurühren, obwohl es dafür weder aus der Rechtsprechung noch aus der Praxis einen wirklichen Anlass gab, wirkt einfach wie ein Schnellschuss und ich begrüße daher, dass die Koalition dieses Unterfangen beerdigt hat.
Allerdings wirken auch die noch übrig gebliebenen und folgenschweren Änderungen des Gemeindewirtschaftsrechts wie ein Schnellschuss, der in den Folgen nicht zuende gedacht ist.
Zum einen wird die bisher bestehende Pflicht zur Erstellung eines kommunalen Gesamtabschlusses in ein Wahlrecht umgewandelt, was sich – so finde ich – fatal einreiht in die seit Jahren verfolgte Politik des leisen Rollback in Sachen kommunaler Doppik. Das was uns Kollege Hartmann immer als eine lange Einlaufkurve verkauft hat, sieht immer mehr nach einer 180-Grad-Wende aus. Wir GRÜNE finden das fatal und stehen zum Grundprinzip der Doppik.
Zum anderen nehmen Sie eine Neuordnung des Rechts der Kommunalen Versorgungsunternehmen vor, die nicht nur ich für höchst bedenklich halte.
Den grundsätzlichen Ansatz, den Kommunalen Versorgungsunternehmen und vor allem den Energieunternehmen mehr Freiheit bei ihrem Betätigungsfeld zu geben, halten wir für notwendig. Die Energiewende wird nicht vorankommen, wenn wir nicht auch die Stadtwerke dazu in die Lage versetzen europaweit tätig zu werden.
Deshalb ist das Anliegen richtig und geht aus unserer Sicht, was die Ermöglichung der Betätigung angeht, sogar nicht weit genug. Hier hatten Sie offenbar Angst vor der eigenen Courage.
Was wir aber für fatal halten, ist, dass Sie die Kontrollrechte schleifen. Sie erweitern die Möglichkeit der Betätigung von kommunalen Unternehmen auch für den Bereich der Versorgung und nehmen die mittelbaren Beteiligungen von den Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts aus. Errichtet nunmehr ein kommunales Unternehmen ein Unternehmen aus den Bereichen Strom-, Gas-, Wasser- oder Wärmeversorgung oder Telekommunikatein oder beteiligt es sich an einem solchen Unternehmen, sind die Kontrollregelungen des Gemeindewirtschaftsrechts nicht anwendbar.
Das bedeutet, dass der Gemeinderat nicht mehr umfassend über die Chancen und Risiken der Beteiligung zu unterrichten ist, so wie es § 95 der Gemeindeordnung vorsieht. Das heißt auch, dass der über § 96 GemO zu gewährleistende angemessene Einfluss der Gemeinde keine Anwendung findet. Das bedeutet auch, dass die mittelbaren Beteiligungen an diese Unternehmen nicht mehr der örtlichen Prüfung unterliegen.
Damit werden die Eingriffs- und Informationsrechte der Gemeinderäte und der Rechtsaufsicht erheblich eingeschränkt.
Der Rechnungshof hat dazu ausgeführt, dass die fehlende Steuerung der Kommunalunternehmen schon jetzt, also unter Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts, ein Problem ist. Fallen Prüfungsrechte der örtlichen und überörtlichen Prüfbehörde weg, werden diese Beteiligungen noch weniger kontrolliert. Der Rechnungshof führte ferner aus, dass der Wegfall der überörtlichen und der örtlichen Prüfung zum Entstehen prüfungsfreier Räume führe.
Erst 2013 wurde unter schwarz-gelb beschlossen, die Prüfrechte der örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden auch auf alle mittelbare Beteiligungen zu erstrecken. Jetzt revidieren Sie dies genauso wie andere Sicherstellungsmechanismen, die einst eingeführt wurden, um Spekulationen kommunaler Unternehmen, wie sie nicht selten schiefgingen, zu unterbinden.
Warum davon nunmehr wieder abgerückt werden soll, konnte mir in der Diskussion um diesen Gesetzentwurf niemand erklären. Wir GRÜNEN fürchten, dass sich Kommunen möglicherweise in mittelbare Beteiligungen flüchten, da diese dann – anders als die unmittelbare Beteiligung – der Kontrolle durch den Gemeinderat oder den Rechnungsprüfungsämtern weitgehend entzogen sind. Wir sehen ferner erheblich finanzielle Risiken, die nicht mehr überschaut oder gesteuert werden können.
Wir GRÜNEN unterstützen es grundsätzlich, dass die kommunalen Energieversorger gestärkt werden. Für uns gilt aber: Mit einer Ausweitung der Betätigungsmöglichkeiten muss es eine funktionierende Kontrolle geben. Gibt es diese nicht, darf es, zum Wohle unserer Gemeinden und Landkreise, keine Ausweitung geben.
Da die Koalition diesen einfachen Zusammenhang nicht verstehen will, können wir diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen. dass die Koalition mittels eines Änderungsantrages den Titel des Gesetzentwurfes ändern muss, ist so unüblich, wie im konkreten Fall erfreulich.
Die mit dem Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehene Neuordnung der Personalvertretungen in Nebenstellen und Teilen von Dienststellen war, wie auch die Anhörung zeigte, selbst unter den Personalräten, hoch umstritten. Im sensiblen Bereich der Personalvertretungsrechtes rumzurühren, obwohl es dafür weder aus der Rechtsprechung noch aus der Praxis einen wirklichen Anlass gab, wirkt einfach wie ein Schnellschuss und ich begrüße daher, dass die Koalition dieses Unterfangen beerdigt hat.
Allerdings wirken auch die noch übrig gebliebenen und folgenschweren Änderungen des Gemeindewirtschaftsrechts wie ein Schnellschuss, der in den Folgen nicht zuende gedacht ist.
Zum einen wird die bisher bestehende Pflicht zur Erstellung eines kommunalen Gesamtabschlusses in ein Wahlrecht umgewandelt, was sich – so finde ich – fatal einreiht in die seit Jahren verfolgte Politik des leisen Rollback in Sachen kommunaler Doppik. Das was uns Kollege Hartmann immer als eine lange Einlaufkurve verkauft hat, sieht immer mehr nach einer 180-Grad-Wende aus. Wir GRÜNE finden das fatal und stehen zum Grundprinzip der Doppik.
Zum anderen nehmen Sie eine Neuordnung des Rechts der Kommunalen Versorgungsunternehmen vor, die nicht nur ich für höchst bedenklich halte.
Den grundsätzlichen Ansatz, den Kommunalen Versorgungsunternehmen und vor allem den Energieunternehmen mehr Freiheit bei ihrem Betätigungsfeld zu geben, halten wir für notwendig. Die Energiewende wird nicht vorankommen, wenn wir nicht auch die Stadtwerke dazu in die Lage versetzen europaweit tätig zu werden.
Deshalb ist das Anliegen richtig und geht aus unserer Sicht, was die Ermöglichung der Betätigung angeht, sogar nicht weit genug. Hier hatten Sie offenbar Angst vor der eigenen Courage.
Was wir aber für fatal halten, ist, dass Sie die Kontrollrechte schleifen. Sie erweitern die Möglichkeit der Betätigung von kommunalen Unternehmen auch für den Bereich der Versorgung und nehmen die mittelbaren Beteiligungen von den Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts aus. Errichtet nunmehr ein kommunales Unternehmen ein Unternehmen aus den Bereichen Strom-, Gas-, Wasser- oder Wärmeversorgung oder Telekommunikatein oder beteiligt es sich an einem solchen Unternehmen, sind die Kontrollregelungen des Gemeindewirtschaftsrechts nicht anwendbar.
Das bedeutet, dass der Gemeinderat nicht mehr umfassend über die Chancen und Risiken der Beteiligung zu unterrichten ist, so wie es § 95 der Gemeindeordnung vorsieht. Das heißt auch, dass der über § 96 GemO zu gewährleistende angemessene Einfluss der Gemeinde keine Anwendung findet. Das bedeutet auch, dass die mittelbaren Beteiligungen an diese Unternehmen nicht mehr der örtlichen Prüfung unterliegen.
Damit werden die Eingriffs- und Informationsrechte der Gemeinderäte und der Rechtsaufsicht erheblich eingeschränkt.
Der Rechnungshof hat dazu ausgeführt, dass die fehlende Steuerung der Kommunalunternehmen schon jetzt, also unter Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts, ein Problem ist. Fallen Prüfungsrechte der örtlichen und überörtlichen Prüfbehörde weg, werden diese Beteiligungen noch weniger kontrolliert. Der Rechnungshof führte ferner aus, dass der Wegfall der überörtlichen und der örtlichen Prüfung zum Entstehen prüfungsfreier Räume führe.
Erst 2013 wurde unter schwarz-gelb beschlossen, die Prüfrechte der örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden auch auf alle mittelbare Beteiligungen zu erstrecken. Jetzt revidieren Sie dies genauso wie andere Sicherstellungsmechanismen, die einst eingeführt wurden, um Spekulationen kommunaler Unternehmen, wie sie nicht selten schiefgingen, zu unterbinden.
Warum davon nunmehr wieder abgerückt werden soll, konnte mir in der Diskussion um diesen Gesetzentwurf niemand erklären. Wir GRÜNEN fürchten, dass sich Kommunen möglicherweise in mittelbare Beteiligungen flüchten, da diese dann – anders als die unmittelbare Beteiligung – der Kontrolle durch den Gemeinderat oder den Rechnungsprüfungsämtern weitgehend entzogen sind. Wir sehen ferner erheblich finanzielle Risiken, die nicht mehr überschaut oder gesteuert werden können.
Wir GRÜNEN unterstützen es grundsätzlich, dass die kommunalen Energieversorger gestärkt werden. Für uns gilt aber: Mit einer Ausweitung der Betätigungsmöglichkeiten muss es eine funktionierende Kontrolle geben. Gibt es diese nicht, darf es, zum Wohle unserer Gemeinden und Landkreise, keine Ausweitung geben.
Da die Koalition diesen einfachen Zusammenhang nicht verstehen will, können wir diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen.
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