Petition NUS Dresden − Zais: Wir wollen nicht, dass die NUS zum Präzedenzfall für das Verhindern einer freien Grundschule wird
Redebeitrag der Abgeordneten Petra Zais zu der Petition 06/01953/4: "Erhalt der Natur- und Umweltschule Dresden", 30. Januar, TOP 20
– Es gilt das gesprochene Wort –
Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren,
das Schicksal der Natur- und Umweltschule Dresden deckt wie kein anderer Fall Schwierigkeiten und Defizite im Genehmigungsprozess von Schulen in freier Trägerschaft auf. Zu diesem Schluss muss jede und jeder kommen, die oder der den jahrelangen Gründungsprozess verfolgt und auch die entsprechende Akteneinsicht vorgenommen hat. Denn was hier passiert ist, wirft rechtliche und fachpolitische Fragen auf, die mit dem vorliegenden Petitionsbericht nur unzureichend beleuchtet, geschweige denn beantwortet werden.
Festzustellen ist: Seit dem Antrag auf Genehmigung zum Schuljahr 2011/2012 war die NUS vor allem eines: nicht gewollt.
Der Betrieb wurde über Jahre hinweg nur geduldet, Bescheide mit teils nicht nachzuvollziehenden Auflagen und Bedingungen versehen. Das Urteil des OVG vom 09. Mai 2018 stellt klar, dass dies keine Nebenbestimmungen im Rechtssinne waren, vielmehr wurden Voraussetzungen aufgelistet, die die NUS erfüllen sollte, um – nach Ansicht der Schulaufsichtsbehörde – genehmigungsfähig zu sein bzw. zu werden. Hier möchte ich ein großes Fragezeichen setzen, ob das Landesamt für Schule und Bildung (damals noch die Bildungsagentur Dresden) noch in den Grenzen ihrer Zuständigkeit agierte.
Richtig ist, dass sie die Rechtsaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft hat – die Fachaufsicht obliegt ihr nicht. Was aber am schwersten wiegt ist der Umstand, dass immer wieder in Zweifel gezogen wurde, dass es ein besonderes pädagogisches Interesse am Betrieb der NUS gibt.
Da dieses besondere pädagogische Interesse eine im Gesetz verankerte, wesentliche Voraussetzung für die Gründung einer Grundschule ist, ist die Auslegung immer wieder Anlass für Streit. Denn unklar bleibt, wodurch dieses besondere Interesse bestimmt wird und wer darüber entscheidet. Ein Urteil des BVG aus dem Jahr 1992 gibt dazu einige Anhaltspunkte.
Dennoch bleiben für die Schulaufsicht Ermessensspielräume, die sie im Fall des LaSuB Dresden offenkundig zum größtmöglichen Nachteil für die NUS genutzt hat. Gerade deshalb fordert die Petition zu Recht – das fehlt im vorliegenden Bericht völlig – die Kontrolle des Verwaltungshandelns. Auch in Anlehnung an das Urteil des BVG von 1992 – das hinsichtlich der Entscheidung über das besonderen pädagogische Interesse von >>wertenden Erkenntnissen<< spricht – ist es aus unserer Sicht dringend geboten, klare Leitlinien genau darüber zu definieren.
Denn anders, verehrte Kolleginnen und Kollegen, ist dem Eindruck von Willkür nicht entgegenzuwirken.
Im Fall der NUS hat dieser Streit befremdliche Züge angenommen; im Prozess vor dem OVG wurde von zwei Schulleitern die These aufgestellt, auch an staatlichen Grundschulen würde rund 30 Prozent des Unterrichts im Freien stattfinden – was ich mehr als bezweifle. Auf dieser Grundlage wurden von der NUS mindestens 50 Prozent Unterricht im Freien gefordert. Im gleichen Atemzug wurde dies als undurchführbar angesehen und das besondere pädagogische Interesse aberkannt. So kann man im Freistaat Sachsen eine Schulen verhindern, meine Damen und Herren!
Ich habe zu dieser Petition Akteneinsicht genommen und für micht steht fest: Wenn es einen Willen gegeben hätte, dieses wunderbare Schulprojekt – geschätzt von Eltern, Lehererkräften und Kindern – zu ermöglichen und auf stabile Füße zu stellen, dann hätte es auch einen Weg gegeben. Und das sich das Kultusministerium in diesem Fall zurückgehalten und als oberste Schulaufsichtsbehörde nicht eingegriffen hat, spricht Bände.
Wir wollen nicht, dass die NUS zum Präzedenzfall für das Verhindern einer freien Grundschule wird. Wir wollen, dass die Geschichte der NUS aufgearbeitet und endlich aus den Fehlern gelernt wird.
Aus diesem Grund haben wir zum vorliegenden Petitionsbericht eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben.
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