Psychosoziale Prozessbegleitung – Meier: Pflicht zur abhängigen Beschäftigung bei einer Opferberatungshilfeeinrichtung schränkt Grundrecht auf Berufsfreiheit ein

Rede der Abgeordneten Katja Meier (GRÜNE) zum Gesetzentwurf der Staatsregierung:
"Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (SächsPsychPbGAG)" (Drs 6/6450)
45. Sitzung des Sächsischen Landtags, 13. Dezember 2016, TOP 6

– Es gilt das gesprochene Wort –

Sehr geehrter Herr Präsident,
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit dem vorgelegten Entwurf des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren gibt es nun endlich auch eine bindende rechtliche Grundlage, nach dem die EU-Opferschutzrichtlinie bereits vor mehr als vier Jahre am 25.10.2012 erlassen wurde.
Da der Gesetzentwurf relativ allgemein gehalten ist, stellten sich uns einige Fragen, die im Verfassungs- und Rechtsausschuss durch die Vertreter des Justizministeriums tatsächlich umfassend beantwortet wurden.
Für uns waren insbesondere die Inhalte der Aus- und Weiterbildung sowie die Fortbildungspflicht der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter von hoher Relevanz.
All dies ist jedoch in der zugehörigen Durchführungsverordnung geregelt, welche uns dann auch vorgelegt wurde.
Uns waren neben der Fortbildungspflicht zur Qualitätssicherung, aber auch zur Eigenvorsorge der Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter, bestimmte Themen innerhalb der Aus- und Weiterbildung besonders wichtig.
Hierzu zählt nicht nur, dass die Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sattelfest im Strafverfahrensrecht sein müssen, damit sie bei Bedarf ihren Klientinnen und Klienten sowohl das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren als auch den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor Gericht verständlich erklären und so Ängste nehmen können.
Die Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf ihre Klientinnen und Klienten sowie ggf. deren Aussageverhalten. Gerade deshalb brauchen sie eine hohe Sensibilität, denn es muss unbedingt verhindert werden, dass die Tätigkeit der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter die Verwertbarkeit der Aussage des Opferzeugen im gerichtlichen Verfahren durch unbewusste Beeinflussung einschränkt und letztlich zu einer Schwächung des Opfers führt.
Denn sobald ein Verteidiger vermutet, dass die Aussage des Opfers nicht gänzlich unbeeinflusst erfolgt, wird er den Druck auf dieses erhöhen.
Dies gilt es zu verhindern, indem die psychologischen Prozessbegleiterinnen und -begleiter besonders im Umgang mit ihren Klientinnen und Klienten und in den Themenbereichen Aussagepsychologie und Vernehmungsmethodik geschult werden.
Wir hoffen, dass die letztlich in Kraft tretende Durchführungsverordnung nicht hinter dem uns vorgelegten Referentenentwurf zurückbleibt.
Insbesondere fragen wir uns nach wie vor – und hier liegt bei aller Zustimmung ein wesentlicher Kritikpunkt der GRÜNEN-Fraktion – warum es der Gesetzentwurf den psychosozialen Prozessbegleitern nicht freistellt, in welcher organisatorischen Form sie tätig werden möchten.
Die Pflicht zur abhängigen Beschäftigung bei einer Opferberatungshilfeeinrichtung schränkt das Grundrecht auf Berufsfreiheit ein.
Die hierfür vom Justizministerium vorgetragenen Gründe wie Qualitätssicherung und Möglichkeit der Supervision überzeugen uns nicht zu 100 Prozent.
Tausende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker arbeiten in einer ähnlichen Situation mit ähnlichen Klientinnen und Klienten ganz selbstverständlich als freiberufliche Einzelkämpferinnen und Einzelkämpfer, ohne dass deren fachliche Qualität oder persönliche Stabilität in Frage gestellt werden.
Wir hoffen, dass hier noch ein Umdenken einsetzt bzw. eine Evaluation dieser Regelung durchgeführt wird und dann ggf. nach gesteuert wird.

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