Verwaltungskostenrecht – Lippmann: Wir sehen die Gefahr, dass es den Bürgerinnen und Bürgern durch Kosten erschwert werden soll, Auskünfte zu begehren – Das ist der falsche Weg.

Redebeitrag des Abgeordneten Valentin Lippmann zum Gesetzentwurf der Staatsregierung:
"Gesetz zur Neuordnung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz)", 13. März 2019, TOP 3

– Es gilt das gesprochene Wort –

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
sicherlich gehört das Verwaltungskostenrecht nicht zu den hochpolitischen und zutiefst umstrittenen Materien dieses Hauses. Aber es ist mehr als eine belanglose Materie. Es geht um nicht weniger als um die Frage, was eine Verwaltung für Anliegen der Bürgerinnen und Bürger verlangen darf. Es geht damit einmal mehr um das Verhältnis von Staat und Bürgen.

Da geht es dann ganz schnell um viel grundsätzlichere Materien. Denn die Verwaltungskosten, die für öffentlich-rechtliche Leistungen der Behörden des Freistaates Sachsen entstehen, können ganz schnell Bürgerinnen und Bürger von der Durchsetzung ihrer Anliegen abhalten, wenn diese zu hoch sind.

Verwaltungskosten sind nie kostendeckend und stets so zu bemessen, dass auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Person, ein ausgeglichenes Verhältnis von öffentlicher Leistung und Gebühr sowie die Grundsätze der Billigkeit Berücksichtigung finden.

Vereinfacht gesagt muss die Erhebung von Verwaltungskosten verhältnismäßig sein.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Verwaltung eine von klaren Voraussetzungen und Begriffsbestimmungen geprägte Regelung zum Verwaltungskostenrecht an die Hand gegeben, von der letztlich die Bürgerinnen und Bürger profitieren. Ob damit allerdings eine Erhöhung von Gebühren einhergehen wird, wird erst das auf Grundlage dieses Gesetzes verordnete Kostenverzeichnis zeigen. Wir hoffen, dies ist mit diesem Gesetz nicht bezweckt.

Die Fragen, die wir zu einzelnen Regelungen in diesem Gesetz – etwa zur mündlichen Festsetzung von Verwaltungskosten – hatten, konnten wir weitgehend im Ausschuss klären. Ich gehe davon aus, dass die mündliche Festsetzung ein Ausnahmefall bleibt, wie die Gesetzesbegründung nahelegt.

Was uns allerdings nicht überzeugt hat, ist die Neuregelung zur Verwaltungskostenfreiheit. Nummer 6 des Paragraf 11 sieht vor, dass Verwaltungskosten für Auskünfte einfacher Art nicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Auskünfte aus Registern oder Dateien. Dass es sich bei solchen Auskünften um solche einfacher Art handelt, legt die Regelung selbst, aber auch die Praxis nahe. Ein einmal geführtes Register ist in der Regel mit wenigen Klicks zugänglich.

Der Verwaltungsaufwand für die Recherche ist gering – so gesehen ist eine solche Auskunft das Paradebeispiel für eine einfache Auskunft. Dass jedoch ausgerechnet in diesem Fall die Kosten für die Erstellung und Pflege der Datei oder des Registers in die Berechnung der Verwaltungskosten mit einbezogen werden sollen (so die Begründung), widerspricht dem Grundsatz, dass nur der Aufwand zu berücksichtigen ist, der regelmäßig bei Erbringung der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Leistung anfällt.

Wir sehen deshalb hier die Gefahr, dass es den Bürgerinnen und Bürgern durch Kosten erschwert werden soll, Auskünfte zu begehren. Das ist der falsche Weg.

Wir GRÜNEN streiten für ein Transparenzgesetz, nach dem möglichst viele Informationen der Verwaltung öffentlich zugänglich sind. Solange wie ein solches Gesetz im Freistaat Sachsen nicht haben, müssen wir für gut informierte und aufgeklärte Bürgerinnen und Bürger auf eine Kostenfreiheit für einfache Auskünfte bestehen. Wir werden uns daher bei diesem Gesetzentwurf enthalten. » Alle Infos zum 88./89. Plenum » Alle GRÜNEN Reden