Personalratswahlen – Lippmann: Handlungsfähigkeit in schwierigen Zeiten bewahren
Redebeitrag des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNISGRÜNE) zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD "Gesetz zur Durchführung der regelmäßigen Personalratswahlen 2021 und zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Personalvertretungen in Sachsen während der COVID-19-Pandemie (Personalratswahlgesetz 2021)" (Drucksache 7/5156)
22. Sitzung des 7. Sächsischen Landtags, Mittwoch, 03.02.2020, TOP 6
– Es gilt das gesprochene Wort –
Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Corona-Pandemie stellt uns in allen Lebenslagen vor erhebliche Herausforderungen.
Oft noch mehr als unser Privatleben sieht unser Berufsleben feste Abläufe und erforderliche Absprachen vor, die normalerweise keine Probleme aufwerfen und seit Jahrzehnten in ihrem gesetzlichen Rahmen oder in ihrer festen Übung funktionieren. Abläufe, die nun in einer Pandemie ins Stocken geraten. So auch bei den Personalvertretungen.
Die fünfjährige Amtszeit der sächsischen Personalvertretungen in den Verwaltungen, Gerichten, Schulen etc. endet zum 31. Mai 2021. Das Sächsische Personalvertretungsgesetz sieht vor, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein neuer Personalrat gewählt und die Personalvertretung übernommen hat. Ist bis dahin kein neuer Personalrat gewählt, sieht das Gesetz keine Übergangstätigkeit des alten Personalrats vor. Unter normalen Umständen tritt dieser Fall eher selten ein. Aber wir leben aktuell nicht unter normalen Umständen, sondern in Zeiten einer Pandemie. Mit der Coronaschutzverordnung ist Vorsorge dafür getroffen, dass notwendige Gremiensitzungen juristischer Personen oder Betriebsversammlungen durchgeführt werden können.
Gleichwohl kann es passieren, dass ein Personalrat oder ein Wahlvorstand nicht zusammentreten und die Wahl in den gesetzlichen Fristen vorbereiten kann, sei es, weil sie erkrankt sind oder sich in Quarantäne befinden. Sei es, dass sie wegen der Betreuung von Kindern oder Pflege Erkrankter oder ihres mobilen Arbeitens und des Ansteckungsrisikos nicht an Sitzungen teilnehmen können.
Die Personalvertretungen haben daher den nachvollziehbaren Wunsch geäußert, hier gesetzliche Übergangslösungen zu schaffen, die eine ordnungsgemäße Personalratswahl und die ordnungsgemäße Abhaltung von Sitzungen in Pandemiezeiten garantieren.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nimmt die Koalition diese Wünsche auf, sieht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Anpassung. Die Inhalte sind bereits hinreichend skizziert worden.
Ich erlaube mir noch einen wichtigen Hinweis. Der Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 35 Absatz 5 Personalvertretungsgesetz beabsichtigt nicht, dass Umlaufverfahren oder Videositzungen nur stattfinden können, wenn kein Mitglied widerspricht. Wir sind uns darin einig, dass diese Regelung des Satz 1 nur für bereits bestehende Möglichkeit des Umlaufverfahrens nach Geschäftsordnung gilt, mit der Regelung dieses Gesetzes aber gerade die Möglichkeit geschaffen werden soll, aus Gründen des Infektionsschutzes auf einen Umlaufbeschluss oder eine Sitzung in Form einer Videokonferenz zu gehen. Dabei sollen die Informations- und Dokumentationspflichten des § 35 Absatz 5 entsprechend gelten.
Zum Schluss noch ein Wort zum Datenschutz: wir gehen davon aus, dass die Dienststellen datenschutzgerechte Technik verwenden, wenn wir regeln, dass der Personalrat diese zu nutzen hat. Zudem sind organisatorische Maßnahmen zu treffen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzungen keine Kenntnis nehmen können.
Gerade auch in den aktuellen corona-bedingten Umbrüchen der Arbeitswelt braucht es starke und wirkmächtige Personalräte. Mit diesem Gesetz gewährleisten wir deren Handlungsfähigkeit in schwierigen Zeiten.
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