PM 2005-239: Abstimmungsverhalten beim „Sächsischen Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz“ (SächsAGTPG)
Erklärung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Abstimmungsverhalten beim „Sächsischen Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz“ (SächsAGTPG) in der 30. Sitzung des Sächsischen Landtages, 5. Oktober 2005, TOP 2
Die Ablehnung unserer Fraktion ist allein in der Umsetzung des Transplantationsgesetzes durch die Staatsregierung begründet. Wir lehnen die in § 2 Absatz 1 getroffene Regelung zum Transplantationsbeauftragten in den Kliniken ab. Der Gesetzentwurf erlaubt es Krankenhäusern „in begründeten Ausnahmefällen“ auf einen Transplantationsbeauftragten zu verzichten. Wir halten das für falsch und hatten deshalb im Ausschuss einen Änderungsantrag eingebracht, mit dem wir einen Genehmigungsvorbehalt beim zuständigen Ministerium erreichen wollten. Das ist uns nicht gelungen.
Wir können dem § 2 in der jetzigen Form nicht zustimmen, weil
- Organtransplantation ein ganz sensibles Entscheidungsfeld ist, das unbedingt einen klaren gesetzlichen Rahmen braucht, der für alle Einrichtungen gleich sein muss. Es kann nicht quasi im Belieben von Kliniken liegen, ob sie einen Transplantationsbeauftragten berufen oder nicht.
- der § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs die Zuständigkeit der Transplantationsbeauftragten regelt. Dazu gehört auch die Aufklärung der Bevölkerung. Ihre Bedeutung reicht also über die eigene Klinik hinaus! Der Beauftragte ist Ansprechpartner für alle beteiligten Seiten und sorgt für Transparenz im gesamten Verfahren und bei allen damit verbundenen Problemen.
- die Praxis in anderen Bundesländern zeigt, dass sich das Vorhandensein von Transplantationsbeauftragten positiv auf die Zahl der Transplantationen insgesamt auswirkt. Sachsen will hier einen Sonderweg beschreiten. Andere Bundesländer, die die Umsetzung des Transplantationsgesetzes geregelt haben, schreiben die Berufung von Transplantationsbeauftragten vor (z.B. Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz) oder haben die Variante des Genehmigungsvorbehalts gewählt (Hessen).
Die im Entwurf jetzt vorgesehene Regelung zur Einsetzung von Transplantationsbeauftragten an sächsischen Kliniken findet deshalb nicht die Zustimmung unserer Fraktion. Da diese Regelung wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist, müssen wir das Ausführungsgesetz ablehnen.