Datum: 04. Januar 2006

PM 2006-03: Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes – „Die Koalition ist nicht nur spät gesprungen, sondern auch zu kurz“

Die Koalition legte nach der GRÜNEN Fraktion am 1. Dezember 2005 einen eigenen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Juli 2005 vor. Am 12. Januar 2006 findet die Anhörung beider Gesetzentwürfe vor dem Innenausschuss statt. 
Zum Gesetzentwurf der Koalition erklärt der innenpolitische Sprecher der bündnisgrünen Fraktion im Sächsischen Landtag, Johannes Lichdi:  
„Die Koalition ist nicht nur spät gesprungen, sondern auch zu kurz und dann wieder im Fettnäpfchen der Verfassungswidrigkeit gelandet. Sie möchte nämlich dem Verfassungsschutz den großen Lauschangriff wegen Bestechlichkeitsdelikten (§§ 331 bis 334 StGB) erlauben, obwohl das Bundesverfassungsgericht dies mit der Entscheidung vom 3. März 2004 ausdrücklich verboten hatte. Entweder informieren sich die Koalitionsfraktionen nicht über die aktuelle Rechtsprechung oder sie planen bewusst wieder den Konflikt mit den Verfassungsgerichten.“   
Lichdi kündigte an, dass die GRÜNE Fraktion erwäge, sich an einer Verfassungsklage zu beteiligen, falls dieser Fehler nicht im Gesetzgebungsverfahren behoben werde.
Lichdi kritisierte ebenfalls scharf die formale Beibehaltung der Zuständigkeit des Verfassungsschutzes für die Sammlung und Auswertung von Informationen über die „Organisierte Kriminalität“.  
„Die Beibehaltung widerspricht dem Geist der Sächsischen Verfassung mit seinem starken Trennungsgebot zwischen Polizei und Verfassungsschutz. Die Verhütung und Aufklärung von Taten der Organisierten Kriminalität ist und bleibt Aufgabe der Polizei. Es ist zu befürchten, dass die Zuständigkeitssplittung zu Kompetenzgerangel und Blockaden bei der Aufklärung führen. Daher sollte in Zukunft allein die Polizei (Landeskriminalamt) zuständig sein.“    
Abschließend verwies Lichdi darauf, dass dies noch exakt die Position der SPD-Fraktion in der 3. Wahlperiode gewesen war.