Datum: 08. September 2006

PM 2006-313: Antiterrordatei ist Thema im Landtag

Innenminister begeht Verfassungsbruch in Berlin – Ministerpräsident feierte Verfassung in Dresden – beides am letzten Montag
Das Verhalten des sächsischen Innenministers zur Anti-Terrordatei, machte Johannes Lichdi, innenpolitischer Sprecher der GRÜNEN-Fraktion, gestern zum Thema im Innenausschuss.
Innenminister Albrecht Buttolo bestätigte, dass nach der Einigung der Innenminister, die Behörde, bei der Informationen vorhanden sind, diese zu übermitteln hat, ohne Prüfung, ob dies dem Landesrecht entspricht.
„Damit ist die besondere sächsische Verfassungslage ausgehebelt. Der Innenminister begeht Verfassungsbruch“, so Johannes Lichdi. „An demselben Tag, in dem der Ministerpräsident und die Landtagsabgeordneten aus Anlass der ‚175 Jahre Sächsische Verfassung‘ insbesondere die Verfassung von 1992 würdigen, reicht der Innenminister seine Hand zur Schleifung des Erbes der demokratischen Revolution von 1989. Der Innenminister hätte der Anti-Terrordatei nicht zustimmen dürfen. Dazu werde ich den Innenminister in der Landtagssitzung am Donnerstag befragen.“ (Mündliche Anfrage)
Lichdi wies auf das Urteil des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (VerfGH) vom 21.7.05 hin (Urteilsabschrift S. 17/18):
„… Dem Verfassungsgebot des Art. 83 Abs. 3 Satz 1 … ist jedoch auch zu entnehmen, dass Polizei und Geheimdienste prinzipiell soweit wie möglich voneinander abzugrenzen sind. Daraus ergeben sich Abgrenzungen der Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche von Geheimdienst und Polizei. … Zentrales Regelungsziel … war es, die Trennung von Polizei und Geheimdienst jedenfalls auf Landesverfassungsebene festzuschreiben. … Der Verfassungsgerichtshof hat aus dem Gebot möglichst weitgehender Trennung von Polizei und Geheimdiensten das Gebot organisatorischer Trennung beider Einrichtungen abgeleitet. Die Integration der Arbeitsabläufe innerhalb einer Organisation hätte die Umgehung des Gebotes weitgehender Trennung von Polizei und Geheimdiensten zur Folge …“
– Auch Aufgabentrennung –
„Nur so kann vermieden werden, dass Art. 83 Abs. 3 Satz 1 .. dadurch unterlaufen wird, dass das Landesamt für Verfassungsschutz unter Einsatz seiner nachrichtendienstlicher Befugnisse, Aufgaben von Polizei und Strafverfolgungsbehörden wahrnimmt und in Folge dieser Aufgabenwahrnehmung erhaltene Daten dann zumindest teilweise diesen Behörden zur Verfügung stellt, die dann auf Grundlage der Daten Maßnahmen anordnen können.“
„Die Anti-Terrordatei darf es nur unter Wahrung der aus der Verfassung gebotenen sächsischen Übermittlungsregeln geben“, so Lichdi. „Ohnehin befürworte ich eine Indexdatei ohne Religionszugehörigkeit.“