Datum: 08. September 2006

PM 2006-315: Grüne legen Gesetzentwurf zur Zulässigkeit von Zuwendungen an Abgeordnete vor

Geldstrafen bei Verstößen, Pflicht zur Offenlegung besonderer wirtschaftlichen Interessen
Die GRÜNE-Fraktion will die Zulässigkeit von Zuwendungen an Landtagsabgeordnete per Gesetz regeln und damit das Ansehen des Landtages in der Öffentlichkeit stärken.
„Wir wollen weitgehende Transparenz, wenn es um Nebeneinkünfte von Mitgliedern des Landtages geht. Zuwendungen, die in Erwartung einer Vertretung von Interessen oder ohne übliche Gegenleistung an Abgeordnete gewährt werden, wollen wir verbieten und mit Strafen sanktionieren“, so Karl-Heinz Gerstenberg, der Parlamentarische Geschäftsführer der GRÜNEN-Fraktion. „Ebenso wollen wir eine Pflicht zur Offenlegung wirtschaftlicher Interessen bei Beratungen und Abstimmungen im Plenum bzw. im Ausschuss einführen.“ Für kommunale Abgeordnete ist das bereits per Gemeindeordnung geregelt. Landtagsabgeordnete sind bisher nur im nichtöffentlichen Ausschuss dazu verpflichtet.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1975 festgestellt, das Tätigkeiten neben dem Mandat zulässig sind, so genannte <> Einkommen aber nicht. Der Bundestag hatte wegen aktueller Skandale in 2005 seine Vorschriften dahingehend geändert.
„Die Rechtslage in Sachsen ist bisher vollkommen unzureichend. So müssen erst Zuwendungen ab 10.000 Euro im Jahr veröffentlicht werden“, kritisiert Gerstenberg.
Der Landtag hatte im Juli 2005 eine Sachverständigenkommission eingesetzt, die <> Vorschläge für die Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Abgeordneten vorlegen soll. (Drs. 4/0982, 2. Neufassung)
„Wir wollen mit unserem Gesetz Druck machen und unsere Vorschläge zur Offenlegung bzw. Geldstrafen bei Verstößen gegen das Abgeordnetengesetz in die Diskussion bringen.“
Die Koalition hatte einen grünen Änderungsantrag abgelehnt, diese Fragen in den Arbeitsauftrag der Kommission aufzunehmen. (Drs. 4/2583)


  • Eckpunktepapier zum Gesetzentwurf

  • Gesetzentwurf „Gesetz zum Schutz der Freiheit der Mandatsausübung und zur Anzeige und Veröffentlichung von Zuwendungen (Drs 4/6314)