PM 2006-375: Putin-Besuch in Dresden – Petersburger Dialog
Warum versucht die Sächsische Polizei die Meinungsfreiheit einzuschränken?
„Warum versucht die Sächsische Polizei die Meinungsfreiheit einzuschränken?“, fragt Johannes Lichdi, innenpolitischer Sprecher der GRÜNEN-Fraktion im Sächsischen Landtag, nach der heutigen Demonstration in Dresden für Menschenrechte, Pressefreiheit und gegen den alltäglichen Rassismus in Russland.
Lichdi hatte beobachtet, wie sächsische Polizisten die Demonstranten der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) aufgefordert hatten, das Plakat mit der Aufschrift <
„Ich möchte wissen, wer für diese Initiative der Sächsischen Polizei verantwortlich ist“, so der grüne Innenpolitiker. „Da wird ohne Not Druck auf friedliche Demonstranten gemacht.“
An der heutigen Demonstration in Dresden hatten die grünen Landtagsabgeordneten Elke Herrmann, Karl-Heinz Gerstenberg und Johannes Lichdi teilgenommen.
Karl-Heinz Gerstenberg, der Parlamentarische Geschäftsführer der GRÜNEN-Fraktion hatte sich schon am letzten Freitag in einem Grußwort zu einer Veranstaltung anlässlich des Petersburger Dialog – kritisch zu Putins ‚gelenkter Demokratie‘ geäußert.
Rede von Karl-Heinz Gerstenberg
http://www.gruene-fraktion-sachsen.de/news+M5f85df0c352.html
§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
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(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
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Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.