Datum: 23. Juli 2007

PM 2007-276: Untersuchungsausschuss – Koalition blockiert weiter

Lichdi fordert unverzügliche Sitzung und legt ersten Beweisantrag zur Aktenvorlage und Minister-Vernehmung vor
Zur Weigerung des Präsidenten des Landtags, die vom Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses für Freitag, den 20. Juli, 13 Uhr, einberufene konstituierende Sitzung zuzulassen und der Weigerung der Koalitionsfraktionen, an dieser teilzunehmen, erklärt das Ausschussmitglied der GRÜNEN-Fraktion Johannes Lichdi:
„Die Koalition blockiert auch nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses mit Hilfe des Präsidenten und des juristischen Dienstes weiter die Aufklärung in der Aktenaffäre.“
Ausschussmitglied Lichdi hat heute ein ersten Beweisantrag zur Aktenvorlage und zur Vernehmung der Minister Buttolo und Mackenroth eingereicht und fordert eine schnellstmögliche Sitzung.
„Mit Verfahrenstricks wird verhindert, dass noch vor der Sommerpause ein Beweisantrag verabschiedet werden kann, der die Vorlage umfangreicher Aktenbestände vorsieht. Wenn ein Beweisantrag erst nach der parlamentarischen Sommerpause beschlossen werden kann, dann hat die Koalition den Arbeitsbeginn de facto auf November verschoben.
Die Taktik ist durchsichtig: Zuvor soll der die ‚regierungsamtliche Aufklärung‘ dem Ausschuss den Wind aus den Segeln nehmen.“
„Der Vorsitzende des Ausschusses hat völlig korrekt gehandelt, als er gestern Abend unmittelbar nach seiner Wahl im Interesse der schnellen Aufklärung zur 1. Sitzung mit Tagesordnung geladen hat, um einen Arbeitsbeginn noch vor Eintritt in die parlamentarische Sommerpause zu gewährleisten.“
Nach der Geschäftsordnung des 1. Untersuchungsausschusses wird ein Beweisantrag in der Regel erst auf der folgenden Sitzung beschlossen. Die Koalition wird sich auf den Standpunkt stellen, dass ein Beweisantrag erst in der Sitzung am 27. Juli und eine Beschlussfassung darüber erst nach Ende der parlamentarischen Sommerpause im September möglich ist.“
Der Beweisantrag von Johannes Lichdi
Zum rechtlichen Hintergrund:
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Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Untersuchungsausschussgesetz beruft der Vorsitzende den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Diese Vorschrift geht aus den Regelungen des § 26 der Geschäftsordnung des Landtags als Gesetz normenhierarchisch sowie als lex specialis in der Geltung vor.
§ 26 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Landtags sieht die Einhaltung einer Ladungsfrist von fünf Arbeitstagen vor. Selbst wenn diese Vorschrift anwendbar sein sollte, ist ein Verzicht auf die Ladungsfrist jederzeit möglich. Zuletzt wurde dies so bei der Einberufung des Verfassungs-,
Rechts- und Europaauschusses für den 5. Juli auf Beschluss des Plenums vom 4. Juli 2007 praktiziert.
Dazu waren die Koalitionsfraktionen in diesem Fall aber nicht bereit.