PM 2009-070: GRÜNE zu Rechnungshofbericht Sachsen LB
"Ich bin dem Rechnungshof sehr dankbar", kommentiert Antje Hermenau, Vorsitzende der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag den am Montag (16-03-2009) vorgelegten Sonderbericht des Landesrechnungshofs zur Landesbank Sachsen Girozentrale.
"Wichtig ist, dass der Bericht schonungslos die Ursachen für die Schieflage aufdeckt und die Verantwortlichen klar benennt. Deutlich wird, dass die Staatsregierung die Schieflage der Bank hätte verhindern können."
"Das Versteckspiel der Staatsregierung um Rechtsaufsicht und Fachaufsicht ist damit zu Ende", so die GRÜNEN-Chefin. "Der Rechnungshof stellt klar, dass das zuständige Staatsministerium für Finanzen (SMF) immer wieder Möglichkeiten hatte, die Zukunft der Sachsen-LB (SLB) in eine andere Richtung zu lenken." "Die Geldgier und die Geschäftspraktiken der Staatsregierung hat sich offensichtlich nicht sehr viel von der privater Banker unterschieden."
"Der Hinweis des Rechnungshofes, dass es nach Art. 94 der Verfassung des Freistaats für die abgegebene Patronatserklärung gegenüber der Tochtergesellschaft Sachsen LB Europe plc (SLBE) einer Ermächtigung durch den Landtag bedurft hätte, sollte der Staatsregierung in Fleisch und Blut übergehen", fordert Hermenau. "In dieser Angelegenheit ist noch eine Organklage der Grünen-Fraktion vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof anhängig."
"Damit sich solche Fehler nicht wiederholen, müssen die Empfehlungen des Rechnungshofes zur Sicherung des Budgetrechts des Parlaments aufgegriffen und umgesetzt werden", fordert Hermenau. "Ein verantwortlicher Umgang mit Steuergeldern ist nur dann gegeben, wenn auch das Parlament entsprechende Aufsichts- und Einwirkungsmöglichkeiten wahrnehmen kann."
Hintergrund:
Ende der 90er Jahre, als das ursprüngliche Geschäftsmodell der SLB als nicht mehr auskömmlich erachtet wurde, war es das SMF, das es der SLB durch entsprechende gesetzliche Neuregelungen ermöglichte, über den bisherigen öffentlichen Auftrag hinaus auch Geschäfte zu betreiben, <<die den Zwecken der Bank dienen>>. Damit hat das SMF die Basis für die späteren Geschäfte der SLB gelegt. Eine alternative Strategie wie z.B. die Verkleinerung der Bank sei, so der Rechnungshof, nie geprüft worden.
Die Frage, ob das neue Geschäftsmodell der SLB als universelle, wirtschaftlich ausgerichtete Geschäftsbank noch im öffentlichen Interesse des Landes sei, hat das SMF mit dem Nutzen der neuen Geschäfte für den Staatshaushalt in Form von Dividenden- und Steuerzahlungen beantwortet. Der Rechungshof stellt fest: <<Das SMF unterstützte den Vorstand dabei, keine Beschränkungen des Unternehmensgegenstandes des SLB vorzunehmen. Es wäre Aufgabe des SMF gewesen, die Wahrung der Landesinteressen einzufordern.>>
Grobe Fehler wirft der Rechnungshof dem SMF bei der Bewertung der durch die SLB abgegebene Patronatserklärung gegenüber der Tochtergesellschaft Sachsen LB Europe plc (SLBE). Während das SMF das Vorgehen der SLB als <<im Bankenbereich üblich>> bewertete, hätte es nach Art. 94 der Verfassung des Freistaats einer Ermächtigung durch den Gesetzgeber also den Landtag bedurft. Das SMF hat nicht nur versäumt, diese Ermächtigung beim Parlament einzuholen. Es hat auch versäumt festzustellen, dass es für die Abgabe der Patronatserklärung keinerlei gesetzliche Grundlage gegeben hat.
Schließlich, so der Rechnungshof, habe das SMF nicht mal die mit der Patronatserklärung verbundenen Risiken überwacht. Auch den Umfang der Risiken habe das SMF nicht begrenzt: <<Selbst nachdem die SLBE Garantien in Milliardenhöhe mit Wissen des SMF gegenüber Zweckgesellschaften übernommen hatte, ist nichts geschehen>>, so der Rechnungshof in seinem Bericht.
Dadurch ist es zur wahnwitzigen Situation gekommen, dass Land und Kommunen (über ihre Sparkassen) mit der schier unvorstellbaren Summe von 43 Mrd. Euro haften.
Dem Parlament bescheinigt der Rechnungshof nur eine äußerst begrenzte Einflussnahme in Ermangelung eines vollständigen Informationsrechts.
So schlägt der Rechungshof dem Gesetzgeber vor, dass zur Sicherung des Budgetrechts der Haftungsumfang für Landesanstalten schon bei deren Gründung im jeweiligen Errichtungsgesetz zu begrenzen ist.