PM 2009-282: Datenschutz – GRÜNE: Sehenden Auges hat die Staatsregierung Datenschutzverstöße in Kauf genommen
Zur Vorstellung der Tätigkeitsberichte des Sächsischen Datenschutzbeauftragten erklärt Eva Jähnigen, innenpolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag:
"Der Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten bringt die Staatsregierung in Erklärungsnot: Sehenden Auges hat sie beim Polizeilichen Auskunftssystem PASS und dem Sächsischen Meldegesetz, Datenschutzverstöße in Kauf genommen, die nun vom Datenschützer gerügt werden."
So sieht der Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig beim Polizeilichen Auskunftssystem PASS das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gefährdet und fordert eine gesetzliche Grundlage im Polizeigesetz.
Ebenso kritisiert er die Vielzahl der automatischen Abrufverfahren beim Kommunalen Kernmelderegister, weil ohne Entscheidungskompetenz der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKD) Daten von Bürgerinnen und Bürgern für hunderte Behörden und Nutzerkonten ersichtlich sind.
"Wir teilen die Besorgnis des Datenschützers hinsichtlich der Ausweitung der Videoüberwachung durch Kommunen als Sicherheitskonzept. Diese erscheint oft völlig unangemessen."
"Die Forderung des Datenschutzbeauftragten nach Aufstockung der Datenschutzbehörde haben wir schon in den letzten Haushaltsverhandlungen unterstützt."
So ist die Zahl der Eingaben in diesem Bereich um 146 Prozent im Jahr 2008 gegenüber dem Vorjahr gestiegen. "Das zeigt, wie unabdingbar eine unabhängige Kontrolle ist."
Hintergrund:
Im Polizeilichen Auskunftssystem PASS werden landesweit personenbezogene Daten erfasst, gespeichert und ausgewertet, die polizeilich relevant sind. Gespeichert werden beispielsweise Name, Wohnort, Geschlecht, Familienstand, Beruf, personenbezogene Merkmale und Charakteristika etwa im Zusammenhang mit einer Anzeigenerstattung, als Täter oder Opfer einer Straftat). Näheres regelt gemäß Paragraph 50 Sächsisches Polizeigesetz die Errichtungsanordnung. Diese liegt uns nicht vor.
Das generelle automatische Abrufverfahren für einfache Melderegisterauskünfte (Vor- und Familiennamen, aktuelle Anschrift) beim Kommunalen Kernmelderegisters ist allen Behörden und öffentlichen Stellen möglich, ohne Nachweis der Erforderlichkeit (§ 39 SächsMeldVO).