PM 2009-296: Versammlungsgesetz sinnlos und reine Symbolpolitik
"Die Staatsregierung hat keine Ahnung, warum sie ein Versammlungsgesetz braucht", zieht Johannes Lichdi, rechtspolitischer Sprecher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag, Bilanz zu Antworten der Staatsregierung auf Kleine Anfragen zu Versammlungen in Sachsen.
Die Staatsregierung bestätigte Lichdi, dass die bisherige Rechtslage ausreicht, um Demonstrationen von Veranstaltern, die bereits eine gewalttätige Versammlung durchgeführt hatten, zu verbieten. "Das Versammlungsgesetz der CDU-FDP-Regierungskoalition ist damit sinnlos und reine Symbolpolitik, die von den eigentlichen Problemen ablenken soll. Im Kampf gegen Rechtsextremismus helfen keine Versammlungsverbote, sondern das sichtbare Entgegentreten von Bürgerinnen und Bürgern", erklärt der bündnisgrüne Politiker.
Lichdi hatte zudem gefragt, welche Orte in Sachsen von historisch herausragender Bedeutung für Opfer kommunistischer und nationalsozialistischer Gewaltherrschaft sind und wo Versammlungen und Aufzüge stattfanden, die seit 1990 die Aussöhnung oder Verständigung der Völker gefährdeten. Bis auf die im Gesetzentwurf des Versammlungsgesetzes benannte Frauenkirche in Dresden und das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig blieb die Staatsregierung eine Antwort schuldig. Vielmehr zog sie sich darauf zurück, dass diese Fragen künftig die zuständigen Ordnungsbehörden der Kreise im Einzelfall zu klären hätten. "Dadurch werden die Versammlungsbehörden allein gelassen, obwohl CDU und FDP versprechen, durch das Gesetz die Rechtsanwendung zu erleichtern", kritisiert Lichdi.
Kleine Anfragen:
» "Verbote und Beschränkungen von Versammlungen und Aufzügen …" (Drs. 5/526)
» "Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen 2008 und 2009" (Drs. 5/530)
» "Versammlungen und Aufzüge mit Bezug zur kommunistischen Gewaltherrschaft …" (Drs. 5/531)
» "Versammlungen und Aufzüge mit Bezug zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft …" (Drs. 5/532)
» "Versammlungen und Aufzüge mit Gefährdung der Völkerverständigung" (Drs. 5/533)