Datum: 24. Februar 2010

PM 2010-051: Arbeit der Härtefallkommission braucht eine neue rechtliche Grundlage – Anhörung zum GRÜNEN-Gesetzentwurf

Im Innenausschuss des Sächsischen Landtags findet am Donnerstag, den 25. Februar, eine Anhörung zum Gesetzentwurf der GRÜNEN-Fraktion zur Härtefallkommission statt.
"Die Regelung zur Härtefallkommission aus der 4. Wahlperiode ist nur noch bis Ende Juni dieses Jahres gültig", so Elke Herrmann, migrationspolitische Sprecherin der Fraktion. "Die Hürde für den Zugang der Betroffenen zur Härtefallkommission darf nicht so hoch sein, dass das humanitäre Anliegen der Kommission schon am Zugang scheitert. Darum wollen wir durch unseren Gesetzesentwurf die Arbeit der Härtefallkommission auf eine gesetzliche Grundlage stellen."
„Wir wollen, dass die Kommission sich stärker für Migranten und Migrantinnen einsetzt, die zwar bisher keinen Aufenthaltstitel haben, aber in Sachsen eine neue Heimat fanden und gut integriert sind", so Herrmann. "Außerdem soll den spezifischen Härtefallsituationen von Flüchtlingsfrauen wie etwa im Fall von Zwangsprostitution oder häusliche Gewalt durch das Gesetz mehr Rechnung getragen werden."
Sachverständige für die GRÜNE-Fraktion bei der Anhörung ist die Rechtsanwältin Antonia von der Behrens (Berlin), die u.a. ihre Schwerpunkte im Aufenthaltsrecht, Asylrecht und Ausländerrecht hat.
Frau von der Behrens steht nach der Anhörung auch für Nachfragen für Journalisten zur Verfügung.

» Gesetzentwurf "Gesetz über die Sächsische Härtefallkommission" (Drs. 5/308)
Beispiel:
Die kurdische Familie Y, die seit 2002 gemeinsam mit ihren drei schulpflichtigen Kindern in Borna lebt, ist wegen Verfolgung aus der Türkei geflohen. Nach der derzeitigen Verordnungslage hat sie kaum Aussicht auf Erlangung eines Aufenthaltstitels.
Der Vater, ausgebildeter Tiefbauingenieur, musste mangels Arbeitserlaubnis verschiedene Arbeitsangebote ausschlagen. Wäre die Familie ein halbes Jahr früher aus der Türkei geflohen, hätte sie nach der Bleiberechtsregelung eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten. Damit hätte der Vater die Arbeit aufnehmen und den Lebensunterhalt für seine Familie sichern können.
Ein Antrag bei der Härtefallkommission hat nach der aktuellen Verordnungslage auch kaum Erfolg, da ein Ersuchen in der Regel nur angenommen wird, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist.
Dies bedeutet, dass die Familie durch alle Raster fällt, obwohl sie gut integriert ist und ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen könnte.

Hintergrund:
An die Härtefallkommission können sich Migranten und Migrantinnen wenden, deren Asylverfahren abgeschlossen ist und die abgeschoben werden sollen. Die Kommission prüft, ob humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die trotz der Ablehnung im Asylverfahren für einen Verbleib in Deutschland sprechen. Die Härtefallkommission ersucht in einem solchen Fall das Innenministerium, eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen. Die abschließende Entscheidung liegt im Innenministerium.
Die Arbeit der Sächsischen Härtefallkommission beruht auf einer Verordnung, die bereits im Dezember 2009 ausgelaufen ist und deren Gültigkeit bis zum 30. Juni 2010 verlängert wurde. Die bundesgesetzliche Grundlage bildet Paragraph 23a des Aufenthaltsgesetzes.