Datum: 09. Februar 2011

PM 2011-035: GRÜNE nach Vorlage der Urteilsbegründung zum 13. Februar 2010: Verwaltungsgericht Dresden verlangt keineswegs Räumung von Blockaden

Das Verwaltungsgericht Dresden hat heute die seit dem 20. Januar ausstehende Begründung zu seinem Urteil zu der Demonstration am 13. Februar 2010 vorgelegt.
In der Begründung wird ausgeführt, die Polizei könne sich <<nicht auf den sog. polizeilichen Notstand berufen, weil er die dieser rechtlichen Bewertung zugrunde liegende tatsächliche Situation in Kenntnis der zu erwartenden Umstände sozusagen ’sehenden Auges‘ zugelassen hat, ohne mögliche und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung getroffen zu haben>> (siehe Urteilsbegründung S. 12).
Dazu erklärt Johannes Lichdi, rechtspolitischer Sprecher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag:
"Die Urteilsbegründung ist eine schallende Ohrfeige für den Dresdner Polizeipräsidenten Dieter Hanitsch. Das Verwaltungsgericht verlangt darin keineswegs die Räumung von Blockaden, wie der Polizeipräsident der Öffentlichkeit weiszumachen versucht. Offenbar hat es Hanitsch unterlassen, dem Gericht detailliert darzulegen, weshalb die Räumung der Gegendemo am Albertplatz unverhältnismäßig gewesen wäre. Dass dies dem Gericht nicht genügt, ist nachvollziehbar."
"Vielmehr kritisiert das Gericht, dass die Polizei es versäumt habe, die Nazidemonstranten von den Gegendemonstranten schon bei der Autobahnabfahrt zu trennen. Letztlich kritisiert es, dass die Polizei sich zur Rechtfertigung auf eine Situation beruft, die sie selbst verursacht hat."
"Ich erwarte, dass Innenminister Markus Ulbig seinen Polizeipräsidenten zur Raison ruft. Er muss klarstellen, dass es die Aufgabe der Polizei ist, auch die Demonstrationen gegen die Nazis in Sicht- und Hörweite zu ermöglichen. Leider versuchen die Stadtverwaltung Dresden und die Polizei im Augenblick aber wieder, die Trennung der gegenläufigen Demonstranten durchzusetzen. Offenbar soll die Altstadt am 13. Februar ab 15:00 Uhr für die Nazis frei geräumt werden." » Urteil zum 13.02.2010 des Verwaltungsgerichtes Dresden (PDF)