Datum: 07. März 2011

PM 2011-055: Frauen in Sachsens Aufsichtsräten – Grüne: Staatsregierung spielt ‚Acht aus 69‘!

"Als Frau in ein Unternehmen mit Landesbeteiligung zu kommen, erinnert in Sachsen an ein Lotteriespiel", darauf weist Elke Herrmann, frauenpolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag, nach einer Antwort der Staatsregierung auf eine Kleine Anfrage im Landtag hin.
"Die Staatsregierung spielt ‚Acht aus 69‘! Wir haben in Sachsen acht Frauen in 69 Aufsichtsratpositionen, die der Freistaat besetzen kann. Damit liegt die Männerquote bei 88 Prozent, bei den Neubesetzungen sogar bei 95 Prozent", so Herrmann.
"Und dies, obwohl wir im Sächsischen Frauenfördergesetz seit siebzehn Jahren die Vorschrift haben, dass Dienststellen auf eine gleiche Beteiligung von Frauen und Männern in Gremien hinzuwirken haben."
"Da die Nichtbeachtung dieser Vorschrift im Sächsischen Frauenfördergesetz folgenlos bleibt, fordere ich, endlich Konsequenzen aus diesem Desaster zu ziehen", so Herrmann.
"Bereits im Jahr 2007 haben wir auf diese erschreckenden Zahlen hingewiesen. Die Vorstellung von neuen Maßnahmen, die der ungleichen Besetzung Abhilfe leisten, wie etwa einer Quote, ist die zuständige Sozialministerin Christine Clauß bisher schuldig geblieben."
Die Besetzung aller Gremien ist nicht ganz so erschreckend. So war zum
30.6.2009 bei den entsandten Gremienmitgliedern immerhin ein Drittel weiblich.
"Es werden immer noch doppelt so viele Männer wie Frauen in Gremien entsandt, so dass wir noch lange auf die vorgeschriebene ‚gleiche Beteiligung‘ von Frauen und Männern warten können", so die Abgeordnete.
"Die Aufsichtsräte bieten jedenfalls die Nagelprobe, da sie, im Gegensatz zu beratenden Gremien wie Beiräten und Kommissionen einen großen
Handlungs- und Entscheidungsspielraum haben. Hier sind Frauen, nur so kann man die Zahlen und die Untätigkeit der Staatsregierung deuten, einfach nicht gewollt." » Kleine Anfrage: ‚Besetzung von Gremien im Sinne des § 15 Abs. 1 Frauenfördergesetz‘ (Drs. 5/4720)

Hintergrund:
Zu den Gremien i. S. d. § 15 Abs. 1 Frauenfördergesetzes zählen Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Stiftungsräte, der Rundfunkrat, (beratende und/oder beschließende) Ausschüsse, Beiräte, Beratungs- und Kontrollgremien, Arbeitsgruppen und -kreise, Kommissionen und übrige Gremien. Zu den Aufgaben eines Aufsichtsrates gehört vor allem die Überwachung des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann Maßnahmen der Geschäftsführung von seiner Zustimmung abhängig machen. Außerdem prüft er den Konzern- und Jahresabschluss und hat Berichtspflichten. Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand. Er ernennt die Vorstände und ruft sie auch ab. Dagegen haben Beiräte beratende Funktion und wenig oder keine Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse.