Datum: 24. Mai 2011

PM 2011-161: GRÜNE setzen Debatte über Bundeswehrbesuche in Schulen auf die Tagesordnung des Plenums

Die GRÜNE-Fraktion setzt die Debatte über Bundeswehrbesuche in Schulen auf die Tagesordnung der kommenden Plenarwoche Ende Mai.
"Mit unserem Antrag wollen wir sicherstellen, dass Eltern über Besuche der Bundeswehr in der Schule informiert werden und die Möglichkeit eingeräumt wird, dass Kinder nicht zwangsweise an Bundeswehrveranstaltungen teilnehmen müssen", erklärt die bildungspolitische Sprecherin der GRÜNEN-Landtagsfraktion Annekathrin Giegengack.
Giegengack sieht es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, hier mit rechtlichen Regelungen für Klarheit zu sorgen.
"Das Grundgesetz verpflichtet den Staat zu Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern*. Minister Wöller klagt dies auch gerne ein. Beim Thema Friedenserziehung will er den Eltern jedoch Vorschriften machen. Damit überschreitet er bei weitem seine Kompetenzen", so Giegengack.
Zudem fordert die GRÜNE-Landtagsfraktion beim Besuch der Bundeswehr in Schulen ein alternatives Informationsangebot z.B. von Friedensinitiativen, Kirchen oder der Landeszentrale für politische Bildung.
"Wer wie Minister Wöller (CDU) beim Gemeinschaftskunde-Thema Entstehung und Bewältigung internationaler Konflikte, Friedenssicherung und Konfliktverhütung allein die Bundeswehr als Experten empfiehlt, zeigt dass er selbst Nachholbedarf im Lernfeld Demokratie und Gewaltenteilung hat", kritisiert die Abgeordnete.

Hintergrund:
Hintergrund des Antrags ist der zwischen Kultusministerium und Bundeswehr abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 21.12.2010. Auf eine Landtagsanfrage hin teilte Kultusminister Roland Wöller (CDU) mit, dass nicht vorgesehen sei, Eltern über den Besuch der Bundeswehr in den Schulen zu informieren und dass alle Kinder an diesen Veranstaltungen teilnehmen müssten. » Antrag "Zusammenarbeit von Schulen und Bundeswehr verbindlich regeln, Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses garantieren" (Drs. 5/4972)

* Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.4.1989, AKZ 1 BvR 235/89