PM 2012-309: CDU und FDP ändern Kommunalwahlrecht im Schnellverfahren
CDU und FDP haben am Mittwochnachmittag wichtige Punkte des Kommunalwahlrechts im Schnellverfahren verändert. Im Artikelgesetz ‚Gesetz zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen‘ (TOP 7 der Landtags-Tagesordnung, Drs. 5/8276) sind etliche Änderungen versteckt, die mit dem Titel des Gesetzes nichts zu tun haben.
"Warum sollen in kleinen Gemeinden plötzlich bis zu sechs Wahlkreise gebildet werden können?", fragt Eva Jähnigen, kommunalpolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag. "So nachvollziehbar diese Regelung für die ehemaligen kreisfreien Städte ist, so fraglich sind sie bei Gemeinden unter 20.000 Einwohnern. Missbrauch ist hier Tür und Tor geöffnet."
"Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber oder örtliche Bürgerinitiativen wären benachteiligt, wenn sie mehrere Wahlkreise besetzen müssen. Bei der geringen Größe der sächsischen Gemeindeparlamente und dem Auszählverfahren sind oft über fünf Prozent der Stimmen nötig, um ein Mandat im Gemeinderat zu erlangen. Eine angemessene Vertretung der verschiedenen Ortsteile ist auch anders zu erreichen."
"Umso unverständlicher ist diese Eile, da bereits ein Gesetzentwurf für eine Novellierung des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes vorliegt, zu dem am 17.01.13 im Innenausschuss eine Sachverständigenanhörung stattfinden wird", so die Abgeordnete. "Ich finde dieses Schnellverfahren unakzeptabel."
Hintergrund:
Laut Gesetzentwurf der Regierung sollten im "Gesetz zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen" nur kommunalrechtliche Fragen in Bezug auf die derzeitigen Gemeindefusionen geregelt werden. Die Koalitionsfraktionen haben das Artikelgesetz zur Änderung verschiedener Kommunalgesetze genutzt, um ganz andere Fragen ohne Bezug zur Fusion zu ändern – vergleiche Beschlussempfehlung des Innenausschusses (Drs 5/10162).
Gemäß § 2 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes bilden Gemeinden bisher nur einen Wahlkreis. Lediglich kreisfreie Städte durften mehrere Wahlkreise bilden – und zwar die kreisfreien Städte bis zu 100.000 Einwohnern (vor ihrer Einkreisung) 6 – 12 Wahlkreise und die zwei großen kreisfreien Städte 8 – 20 Wahlkreise. Nach dem Änderungsantrag der CDU- und der FDP-Fraktion dürfen im Unterschied zum Vorschlag der Regierung alle kreisangehörigen Gemeinden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl 2 – 6 Wahlkreise bilden oder bei dem Einzelwahlkreis bleiben. Die drei kreisfreien Städte werden auf maximal 12 Wahlkreise beschränkt.