Datum: 16. Januar 2013

GRÜNE PM: Therapieunterbringungsausführungsgesetz darf so nicht verabschiedet werden

"Das Sächsische Therapieunterbringungsausführungsgesetz darf so nicht verabschiedet werden", fordert Elke Herrmann, strafvollzugspolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag, nach der heutigen Anhörung des Gesetzentwurfs im Rechtsausschuss des Sächsischen Landtags.

Dabei stützt Herrmann auf die Aussage des Sachverständige Herr Prof. Dr. Feest, der heute am Gesetzentwurf (Drs. 5/10461) heftige Kritik übte. Es regele seiner Meinung nach nur unzureichend die Voraussetzungen für die Durchführung von Zwangsmaßnahmen in psychiatrischen Kliniken und Einrichtungen und verstößt damit gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das spezifische Zulässigkeitskriterien definierte. Außerdem sei das zugrunde liegende Bundesgesetz schon nicht rechtmäßig. Dazu leide der sächsische Gesetzentwurf an inhaltlichen Mängeln und sei formal nicht hilfreich, weil zu unklar und zu unbestimmt formuliert.

"Die Psychiatrie ist nicht der richtige Ort für Gewalttäter, bei denen eigentlich keine psychische Störung vorliegt", bekräftigt Herrmann. Diese Position wurde von Margitta Wonneberger, Vorstand der ostdeutschen Psychotherapeutenkammer, bestätigt.

"Humaner Strafvollzug braucht ausreichend Personal für Sozialtherapie in den Gefängnissen und ein Entlassungsmanagement, das genügend auf ein straffreies Leben in Freiheit vorbereitet", fordert Herrmann.

Hintergrund:

  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bewertete mit Urteil vom 17.12.2009 die Sicherungsverwahrung als Strafe, da ihr Vollzug sich nicht wesentlich von der Verbüßung einer Strafhaft unterscheidet. Dementsprechend verstößt die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung, die in Deutschland seit 1998 durch eine Änderung des Strafgesetzbuches möglich wurde, gegen das Rückwirkungsverbot und ist somit rechtswidrig. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte waren die Betroffenen zu entlassen.
  • Im Januar 2011 rügte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch generell die nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung von Straftätern in Deutschland und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung einer Entschädigung. Vor diesem Hintergrund erließ der Bundesgesetzgeber das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung, das seit dem 1.1.2011 in Kraft getreten ist. Ein wesentlicher Baustein der Neuordnung ist das Therapieunterbringungsgesetz für dessen konkrete Anwendung die Bundesländer jetzt sog. Therapieunterbringungsausführungsgesetze erlassen.

» Kleine Anfrage ‚Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) und dessen Vereinbarkeit mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts‘ (Drs. 5/7742)