Datum: 27. Januar 2014

Familiennachzug für syrische Flüchtlinge nach Sachsen erleichtern

(2014-13) Die GRÜNE-Fraktion möchte den Familiennachzug für syrische Flüchtlinge zu ihren in Sachsen lebenden Verwandten erleichtern. Über einen entsprechenden Antrag soll das Parlament in der kommenden Sitzungswoche am Donnerstag, 30. Januar, entscheiden.
"Die finanziellen Hürden, die das Innenministerium für den Nachzug von syrischen Familienangehörigen aufgestellt hat, sind so hoch, dass kaum jemand davon Gebrauch machen kann. Angesichts der anhaltend kritischen Situation in Syrien und den Anrainerstaaten ist das tragisch", erklärt Elke Herrmann, sozialpolitische Sprecherin der GRÜNEN-Fraktion im Sächsischen Landtag.
"Die Verpflichtung zur kompletten Kostenübernahme für Unterkunft, Verpflegung, Krankheit, Pflege, Behinderung und Schwangerschaft durch die in Sachsen lebenden Syrer als Voraussetzung für den Familiennachzug verhindert humanitären Flüchtlingsschutz", ärgert sich die Abgeordnete. "Wir fordern mit unserem Antrag, dass die in Sachsen lebenden Syrer nur für Kost und Logis ihrer Verwandten aufkommen müssen."
"Eine weitere Hürde ist die kurze Geltungsdauer der sächsischen Anordnung von November 2013 bis Ende Februar 2014. Und dabei sind das Verfahren und die Voraussetzungen für den Nachzug noch nicht einmal in den einschlägigen Beratungsstellen bekannt. Ernst gemeintes Bemühen um Flüchtlingsschutz sieht anders aus, Herr Minister Ulbig."
Am 30. Mai 2013 hat das Bundesministerium des Innern eine mit den Bundesländern abgestimmte Anordnung zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien und den Anrainerstaaten Syriens erlassen, der zufolge Deutschland 5.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge aufnimmt. In Sachsen sollen im Rahmen dieser Aufnahmeanordnung 153 Flüchtlinge aus Syrien aufgenommen werden. Am 6. Dezember 2013 hat der Bundesinnenminister entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien, dessen Anrainerstaaten sowie in Ägypten im Jahr 2014 weitere 5.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge nach Paragraph 23 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 24 Aufenthaltsgesetz aufzunehmen. Am 23. Dezember 2013 hat das Bundesinnenministerium eine entsprechende Anordnung erlassen.
Zusätzlich können die Bundesländer nach Paragraph 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz eigene Aufnahmeanordnungen für Familienangehörige aus Syrien und dessen Anrainerstaaten erlassen. Seit Sommer 2013 haben 15 von 16 Bundesländern weitgehend gleichlautende Aufnahmeanordnungen erlassen, zu denen das Bundesinnenministerium sein Einvernehmen erklärt hat. Jedoch enthalten die Anordnungen der Bundesländer derart hohe Anforderungen, insbesondere bei den abzugebenden Verpflichtungserklärungen, dass bisher nur wenige syrische Staatsangehörige in Deutschland tatsächlich aufgenommen wurden. Nordrhein-Westfalen nimmt die Kosten für Krankheit, Pflege, Behinderung und Schwangerschaft von der abzugebenden Verpflichtungserklärung aus. Diese Kosten werden von der öffentlichen Hand getragen. Auch Thüringens Innenminister kündigte an, aus der Aufnahmeanordnung des Landes künftig die Kosten für Krankenversorgung, Pflege und Behinderung auszunehmen.
Sachsen hat im November 2013 eine Aufnahmeanordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Sachsen lebenden Verwandten beantragen, erlassen. Erteilungsvoraussetzung ist demnach die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach Paragraph 68 Aufenthaltsgesetz für jede einreisewillige Person. Mit der Abgabe der Erklärung verpflichten sich die in Sachsen lebenden Verwandten für sämtliche Kosten des Lebensunterhalts des nach Deutschland kommenden syrischen Familienangehörigen aufzukommen.
Der Grüne Antrag "Aufnahme von syrischen Flüchtlingen in Sachsen" (Drs. 5/13538)
Antwort auf Mündliche Anfrage, 89. Plenarsitzung, 18. Dezember 2013, S. 9351