Naziasyl im Landtag – Innenminister Ulbig trägt kaum zur Aufklärung bei
(2014-197) "Die Entscheidung zum Einlass der Nazis in den Landtag am Abend des 17. Juni wurde binnen einer Minute gefällt". Diesen Schluss zieht die Abgeordnete Eva Jähnigen (GRÜNE) aus den Antworten von Innenministers Markus Ulbig (CDU) auf sechs Kleine Anfragen zum Einlass von Neonazis am 17. Juni 2014 in den Sächsischen Landtag.
Danach waren die Nazis nicht erst 20:15 Uhr – wie in der Pressemitteilung des Innenministeriums und des Landtags vom 19. Juni zu lesen war – sondern bereits 20:09 Uhr in den Landtag eingelassen worden. Erst eine Minute zuvor, war der Einsatzführer vor dem Landtag eingetroffen (Drs 5/14668).
"Zumeist stellt sich der Innenminister aber leider dumm. Ulbig verhindert so eine öffentliche Aufklärung der Umstände des sog. Naziasyls im Sächsischen Landtag. Das ist nichts anderes als der Versuch, die unangenehme Angelegenheit vor der Landtagswahl abzumoderieren. Die Öffentlichkeit hat aber ein Recht auf ehrliche Antworten", kritisiert Jähnigen, die auch innenpolitische Sprecherin der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist.
"Die Antworten des Innenministers bleiben weit hinter dem zurück, was er uns Abgeordneten in der nicht-öffentlichen Sitzung des Innenausschusses am 26. Juni berichtet hat."
Die Frage, wie viele Nazis, Gegendemonstranten und Polizisten sich auf dem Landtagsvorplatz aufgehalten haben, beantwortet Ulbig nicht (Drs. 5/14672). "Will er dies nicht sagen, oder er weiß es nicht?", fragt die Abgeordnete. "Wie die Polizei allerdings ohne dieses Wissen – innerhalb einer Minute – eine Gefährdungslage annehmen kann, ist mir unbegreiflich."
"Eines ist allerdings klar: Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für Leib und Leben – nur dann hätte die Polizei polizeiliche Maßnahmen treffen dürfen." Vielmehr meint auch Ulbig, es habe lediglich eine abstrakte Gefahr bestanden" (Drs. 5/14675).
"Ich bleibe daher dabei: Das Verbringen der Nazis in den Landtag war aufgrund der Lage vor dem Landtag nicht erforderlich. Die Würde des Landtages als Haus der Demokratie wurde gedankenlos und unsensibel missachtet."
"Auch mit der Wahrheit nimmt es Ulbig nicht so genau", bedauert Jähnigen. So behauptet der Innenminister, dass die Staatsregierung weder Kenntnis über die Feststellung von Personalien der Nazis an der Landtagspforte, das Tragen von szenetypischer Kleidung und zum Verhalten der Neonazis im Landtag hat (Drs. 5/14673). Kenntnisse dazu hat er aber spätestens in der gemeinsamen Pressekonferenz mit dem Landtagspräsidenten am 19. Juni erlangt.
Auch die Frage nach Strafermittlungen, zu welcher Uhrzeit sich welche Straftat ereignet hat, wird nicht vollständig beantwortet. Angeblich dauern die Ermittlungen dazu an. "Das ist nicht glaubwürdig. Bei den Ermittlungen zum 1. Mai in Plauen beispielsweise konnte dem Landtag bereits innerhalb eines Monats dazu Auskunft gegeben werden. Die Uhrzeit der Straftaten wäre jedoch wichtig zu wissen. Nur so kann eingeschätzt werden, ob der Einlass der Nazis in den Landtag erforderlich gewesen war", erläutert die Abgeordnete.
» Kleine Anfrage "Polizeieinsatz anlässlich der Demonstration von Neonazis am 17. Juni 2014 in Dresden" (Drs. 5/14668)
» Kleine Anfrage "Demonstrationsgeschehen am 17. Juni 2014 in Dresden" (Drs. 5/14669)
» Kleine Anfrage "Gefährdungslage vor dem Sächsischen Landtag am 17. Juni 2014 in Dresden" (Drs. 5/14672)
» Kleine Anfrage "Entscheidung über den Zutritt von Neonazis in den Sächsischen Landtag am 17. Juni 2014 in Dresden" (Drs. 5/14673)
» Kleine Anfrage "Sogenannte Tatsachenbasis für die aufgestellte Gefahrenprognose für den 17. Juni 2014 vor dem Sächsischen Landtag" (Drs. 5/14765)
» Kleine Anfrage "Strafermittlungen anlässlich des Demonstrationsgeschehens am 17. Juni 2014 in Dresden" (Drs. 5/14703)
Hintergrund
————-» Pressemitteilung der GRÜNEN-Landtagsfraktion zur Auswertung von Videoaufnahmen von den Ereignissen am 17. Juni 2014 in der Sondersitzung des Innenausschusses (vom 26. Juni 2014)
Polizeiliche Maßnahmen nach dem Polizeigesetz dürfen nur bei konkreter (eine im Einzelfall bestehende) Gefahr getroffen werden, siehe § 3 Sächsisches Polizeigesetz.