Datum: 05. Mai 2014

Sozialausschuss: Expertenanhörung zum Gesetz über Hilfe und Unterbringung bei psychischen Krankheiten

(2014-113) Anlässlich der heutigen Expertenanhörung im Sozialausschuss zum Gesetzentwurf der Staatsregierung "Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten"  erklärt Elke Herrmann, sozialpolitische Sprecherin der GRÜNEN-Fraktion:
"Das Gesetz ohne eine angemessene Beteiligung von Betroffenen, Angehörigen und Fachgesellschaften im Eiltempo durchzupeitschen, halte ich angesichts der damit ermöglichten Eingriffe in zentrale Grundrechte wie der körperlichen Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit für falsch."
"Gravierender Nachbesserungsbedarf besteht nach Auffassung der Sachverständigen bei Fragen der Lesbarkeit und Normenklarheit sowie des Datenschutzes. Auch gäbe es bislang keine einheitliche Datenerfassung für den stationären Bereich zu Zwangsbehandlungen, Fixierungen und Unterbringungen. Die Experten waren sich einig, dass eine gute ambulante Versorgung, eine verbesserte personelle Ausstattung in den Kliniken sowie eine bedarfsgerechte Unterstützung Voraussetzungen dafür sind, die Zahl der zwangsweisen Behandlungen zu verringern."
"Der Strafverteidiger Dr. Helmut Pollähne verwies darauf, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung ein Moratorium herbeigeführt hat, dass es der Staatsregierung ermöglicht hätte, ganz auf eine Regelung zu Zwangsbehandlungen zu verzichten und stattdessen die Leistungen auszubauen, die Zwangsbehandlungen verhindern."

Hintergrund:
» "Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten" (Drs. 5/14180)
» Antrag der GRÜNEN-Fraktion "Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug und in der Allgemeinen Psychiatrie – Perspektiven nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2013" (Drs. 5/12961) » Antrag "Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) an die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention anpassen" (Drs. 5/4981) » Kleine Anfrage "Unterbringung und Zwangsbehandlungen nach dem Sächsischen Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (Drs. 5/7744)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Februar 2013 (Aktenzeichen: BVerfGE 2 BvR 882/09) Paragraf 22 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten (PsychKG) für nichtig erklärt. Damit existiert im sächsischen Unterbringungsgesetz, nach dem auch die Maßregeln Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung vollzogen werden, keine Rechtsgrundlage für die zwangsweise Gabe von Medikamenten. Die Kliniken sind jetzt gezwungen, andere Wege zu gehen und auf Alternativen zur Zwangsbehandlung zurück zu greifen. Mit der Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention und deren Ratifizierung in Deutschland wurde auch im Bereich der psychiatrischen Versorgung ein Paradigmenwechsel angestoßen, der bis jetzt nur sehr zögerlich Eingang in Praxis und Gesetzgebung gefunden hat. Die UN-BRK verlangt konkret, dass "die psychiatrische Versorgung […] auf der Basis der Menschenrechtsträgerschaft der Patienteninnen und Patienten weiterentwickelt werden" muss, "wobei der Grundsatz der Freiwilligkeit und der assistierten Autonomie handlungsleitend sein müssen." (Monitoringstelle zur UN-Behindertenrechtskonvention: Stellungnahme anlässlich der Öffentlichen Anhörung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ [Drs. 17/11513 vom 19.11.2012] am 10. Dezember 2012 im Deutschen Bundestag, S. 3).