Syrische Flüchtlinge – Nachzug von Verwandten weiter vom Geldbeutel abhängig
(2014-33) Der Nachzug syrischer Flüchtlinge zu ihren Familienangehörigen in Sachsen bleibt weiter vom Geldbeutel abhängig.
Das ist das Ergebnis der Behandlung des Antrags der GRÜNEN-Fraktion in der heutigen Sitzung des Innenausschusses.
Einer weiteren grünen Forderung, die Geltungsdauer der Aufnahmeanordnung für die Flüchtlinge zu verlängern, wurde dagegen entsprochen. In Sachsen lebende Menschen, die aus Syrien stammen, können ihre Anträge auf Familiennachzug nun bis zum 30.09.2014 stellen.
"Ich bin von Innenminister Markus Ulbig (CDU) enttäuscht. Dass er an den hohen finanziellen Hürden festhält, ist angesichts der anhaltend dramatischen Situation in Syrien und seinen Anrainerstaaten inakzeptabel. Wer den Schutz der Flüchtlinge vom Geldbeutel abhängig macht, entzieht sich seiner humanitären Verantwortung", kritisiert Elke Herrmann, migrationspolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
"Die Fristverlängerung läuft angesichts dieser finanziellen Hürde bei der Einreise weitgehend ins Leere", sagt die Abgeordnete.
Die GRÜNE-Fraktion hatte einen Antrag vorgelegt, den Familiennachzug für syrische Flüchtlinge zu ihren in Sachsen lebenden Verwandten zu erleichtern. Derzeit können sich die in Sachsen lebenden Syrer den Familiennachzug kaum leisten, weil sie zur Übernahme aller anfallenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Krankheit, Pflege, Behinderung und Schwangerschaft verpflichtet sind.
Die Fraktion hatte gefordert, die sächsische Aufnahmeanordnung dahingehend zu ändern, dass die in Sachsen lebenden Syrerinnen und Syrer nur für Kost und Logis ihrer Verwandten aufkommen müssen.
Da die CDU-Fraktion signalisiert hatte, den Antrag nicht pauschal ablehnen zu wollen, wurde er auf der Landtagssitzung am 30. Januar in den Innenausschuss überwiesen.
› Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN "Aufnahme von syrischen Flüchtlingen in Sachsen" (Drs. 5/13538)
Hintergrund:
Am 30. Mai 2013 hat das Bundesinnenministerium eine Anordnung zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien und den Anrainerstaaten Syriens erlassen, der zufolge Deutschland 5.000 syrische Flüchtlinge aufnimmt.
Am 23. Dezember 2013 erfolgte die nächste Anordnung des Bundesinnenministeriums, wonach weitere 5.000 Syrerinnen und Syrer aufgenommen werden sollen. Für Sachsen bedeutet dies eine Aufnahme von insgesamt 514 Syrerinnen und Syrern. Nach Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind bis jetzt nach dem ersten Aufnahmekontingent gerade einmal 2.400 Syrerinnen und Syrer in Deutschland angekommen. Die Zahlen der nach dem zweiten Kontingent aufgenommenen Flüchtlinge konnten vom BAMF bis zum heutigen Tag nicht benannt werden. Die Antragsfrist endet am 28. Februar 2014.
Zusätzlich können die Bundesländer nach Paragraph 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz eigene Aufnahmeanordnungen für Familienangehörige aus Syrien und dessen Anrainerstaaten erlassen. Seit dem Sommer 2013 haben 15 von 16 Bundesländern Aufnahmeanordnungen erlassen. In acht von 15 Ländern müssen die syrischen Verwandten nicht mit einer Verpflichtungserklärung dafür bürgen, bei Krankheit, Pflege, Behinderung oder Schwangerschaft für die Kosten aufzukommen. Diese werden vielmehr vom Staat übernommen. Das gilt z.B. für Thüringen, Sachsen Anhalt und NRW.
Sachsen hat im November 2013 eine Aufnahmeanordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Sachsen lebenden Verwandten beantragen, erlassen.
Erteilungsvoraussetzung ist demnach die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach Paragraph 68 Aufenthaltsgesetz für jede einreisewillige Person. Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichten sich die in Sachsen lebenden Verwandten für sämtliche Kosten des Lebensunterhalts des nach Deutschland kommenden syrischen Familienangehörigen aufzukommen. In Sachsen gab es zum Stand Mitte Januar neun Interessenbekundungen für einen Familiennachzug.