Datum: 20. Mai 2015

Koalition verweigert mehr Transparenz: GRÜNER Gesetzentwurf zur Stärkung der Abgeordnetenrechte abgelehnt

(2015-173) Der durch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Gesetzentwurf zur Stärkung der Informations- und Kontrollrechte von Abgeordneten wurde heute durch die Koalitionsfraktionen von CDU und SPD im Verfassungs- und Rechtsausschuss des Landtags abgelehnt. Dazu erklärt Eva Jähnigen, rechtspolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:
"Die heutige Ablehnung des Gesetzentwurfs ist ein Rückschlag für die Bemühungen um mehr staatliche Transparenz in Sachsen. In einer parlamentarischen Demokratie sind die Abgeordneten diejenigen, die direkt gewählt werden. Sie sollen die Grundsätze der Politik bestimmen und die Arbeit der Regierung wirksam kontrollieren können."
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollten die Abgeordneten des Sächsischen Landtags das Recht auf Einsicht in Akten der Regierung und der Landesverwaltung erhalten – in anderen Bundesländern ist dies eine selbstverständliche Praxis.
Außerdem sollte durch eine frühzeitige Einbindung des Landtags in Gesetzesvorhaben der Regierung sowie durch die Einbeziehung in Bundesrats- und Europaangelegenheiten eine breite öffentliche Debatte ermöglicht werden.
"Damit wollten wir komplexe, politische Entscheidungen nachvollziehbar machen", erklärt Jähnigen.
"Für die Bürgerinnen und Bürger ist es unverständlich, warum ehrenamtliche Abgeordnete der Gemeinderäte und Kreistage in Sachsen Akten einsehen dürfen, Landtagsabgeordnete aber nicht. Trotz aller schönen Worte über Bürgernähe und Demokratie scheinen die Koalitionsfraktionen weiterhin eher an Geheimnistuerei interessiert zu sein."

Hintergrund:
Der Gesetzentwurf "Gesetz zur Stärkung der Informations- und Beteiligungsrechte des Sächsischen Landtags und seiner Mitglieder" (Drs. 6/136) wird in der Plenarsitzung des Landtags am 10.6.2015 behandelt werden.
» GRÜNES Eckpunktepapier
Das Akteneinsichtsrecht z.B. der Abgeordneten im brandenburgischen Landtag ist in Artikel 56 Abs. 3f. der brandenburgischen Verfassung wie folgt geregelt:
(3) Den Abgeordneten ist Zugang zu den Behörden und Dienststellen des Landes zu gewähren. Diese haben ihnen auf Verlangen Auskünfte auch aus Dateien zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen. Das Verlangen ist an die Landesregierung oder, sofern es ihn betrifft, an den Landesrechnungshof zu richten. Die Auskunft sowie die Vorlage der Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen haben unverzüglich und vollständig zu erfolgen.
(4) Die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern. Die Entscheidung ist dem Abgeordneten mitzuteilen und zu begründen.