Datum: 26. Februar 2016

Asyl/Girokonto für jedermann ‒ GRÜNE: Erzgebirgssparkasse muss nach Bundestagsbeschluss ihre diskriminierende Praxis ändern

(2016-73) Der Bundestag hat gestern (25. Februar)  das ‚Girokonto für jedermann‘ beschlossen. Damit sind alle deutschen Banken verpflichtet, auch Obdachlosen und Asylbewerbern ein Basiskonto zu gewähren.
Das ist bisher in Sachsen nicht der Fall. Die Erzgebirgssparkasse weigerte sich wiederholt, für Asylsuchende und Flüchtlinge ein Konto zu eröffnen. Das hat Petra Zais, migrationspolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag, veranlasst, bei der Staatsregierung mittels einer Kleinen Anfrage (Drs 6/3870) nachzuhaken. Die Abgeordnete sieht sich durch die Antwort von Innenminister Markus Ulbig (CDU) in ihrer Haltung bestätigt, fordert vom Innenminister aber, endlich tätig zu werden.
"Girokonten sind kein Luxus, sondern ein Baustein für die Integration", erklärt Zais. "Mit der Verweigerung vonseiten der Erzgebirgssparkasse wird Asylsuchenden und Flüchtlingen die Teilhabe am Lebensalltag in Sachsen unnötig erschwert. Der bargeldlose Verkehr ist längst zur Selbstverständlichkeit geworden. Eine Bestellung im Internet, der Essensvertrag in der Kita oder in der Schule, die Mitgliedschaft im Verein oder das Anmieten einer Wohnung, all das funktioniert nicht ohne Konto."
"Rechtliche Hürden für die Eröffnung von Basisgirokonten für Asylsuchende bestanden schon nach Auskunft des Innenministers nicht. Deshalb habe ich für die Haltung der Erzgebirgssparkasse keinerlei Verständnis. Denn schon bis zum Inkrafttreten des aus einer EU-Richtlinie resultierenden Rechtsanspruchs auf ein Basisgirokonto hat die Finanzdienstleistungsaufsicht eine Übergangsregelung geschaffen, die es den Banken und Sparkassen schon ermöglichte, auch für Asylsuchende ein Basiskonto zu eröffnen. Warum sperrte sich die Erzgebirgssparkasse trotzdem? Mir fällt dazu nur der Begriff Diskriminierung ein", kritisiert die Abgeordnete. "Nach dem Beschluss des Bundestages sollte nun Klarheit herrschen."
Auch die Sächsische Sparkassenverordnung sieht eine Ablehnung der Kontoeröffnung nur unter engen Voraussetzungen vor (siehe § 5, Absatz 2 Sächsische Sparkassenverordnung). So kann die Sparkasse die Eröffnung eines Kontos verweigern, wenn der Kontoinhaber Leistungen des Kreditinstituts missbraucht hat. Wenn ein Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt, kann die Sparkasse das Vertragsverhältnis kündigen.
"Beide Voraussetzungen dürften in aller Regel nicht gegeben sein, da ja die Interessenten noch nie ein Konto bei der Sparkasse hatten", erläutert Zais.
"Mit ihrer Verweigerungspraxis diskriminiert die Erzgebirgssparkasse Asylsuchende und Flüchtlinge. Darin sehe ich einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Ich erwarte von der Erzgebirgssparkasse, dass sie umgehend diese benachteiligende Praxis aufgibt und es auch Asylsuchenden und Flüchtlingen ermöglicht, ein Konto zu eröffnen", fordert die Abgeordnete.
"Der Innenminister Markus Ulbig muss endlich diese auch noch zwischen Erzgebirgssparkasse und Landratsamt abgestimmte diskriminierende Praxis stoppen. Es kann nicht sein, dass Menschen auf den Privatklageweg verwiesen werden, um das diskriminierende Verhalten eines von der öffentlichen Hand betriebenen Geldinstituts zu beenden.“
» Antwort von Innenminister Markus Ulbig auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais ‚Rechtliche Grundlagen Kontoeröffnung Asylsuchende‘ (Drs 6/3870)
» gestern (25.02.16) beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung

Hintergrund:
Bis zum 18. September ist durch den Bundesgesetzgeber die Zahlungskonten-Richtlinie (RL 2014/92/EU) umzusetzen, die ein Recht für alle auf ein Basiskonto beinhaltet. Das betrifft vor allem Asylsuchende und Obdachlose, die aufgrund von Vorschriften über die Geldwäsche (§ 4 Absatz 4 Nr. 1 Geldwäschegesetz) von der Eröffnung eines Kontos ausgeschlossen sind. Bis zum Inkrafttreten des neuen Rechtsanspruches auf ein Basiskonto hat die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Übergangsregelung geschaffen, die es jetzt schon ermöglicht, ausländerbehördlich ausgestellte Zusatzbescheinigungen oder formlose Lichtbildbescheinigungen mit Mindestangaben im Sinne des Geldwäschegesetzes für eine Kontoeröffnung als ausreichenden Nachweis anzuerkennen.
» Zahlungskonten-Richtlinie der EU