6.114 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Nichterfüllung der Schulpflicht
(2017-145) Im Jahr 2016 gab es in Sachsen insgesamt 6.144 Ordnungswidrigkeitsverfahren in Verbindung mit der Nichterfüllung der Schulpflicht nach Paragraf 61 Schulgesetz. Das geht aus der Antwort von Kultusministerin Brunhild Kurth (CDU) auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (GRÜNE) hervor.
In 4.788 Fällen wurden Bußgelder erhoben. Damit wurden im vergangenem Jahr rund 436.000 Euro eingenommen. Im Jahr 2015 belief sich die Höhe der Bußgelder auf rund 432.000 Euro.
"Diese Zahlen sind nicht unerheblich. Auffällig ist, dass sich vor allem in den berufsbildenden Schulen und in den Oberschulen die Anzahl der Ordnungswidrigkeitsverfahren häuft", erläutert Petra Zais, bildungspolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag. "Die Fallzahlen in Förderschulen und Grundschulen sind deutlich niedriger und an den Gymnasien gibt es nur sehr wenige Fälle. Regional betrachtet nimmt die kreisfreie Stadt Leipzig 2016 mit Abstand einen Spitzenplatz (2.164 Ordnungswidrigkeitsverfahren) ein, gefolgt vom Landkreis Zwickau (516) und Landkreis Vogtlandkreis (513) sowie dem Landkreis Bautzen (503)."
"Die hohen Fallzahlen in den berufsbildenden Schulen und in den Oberschulen sollten Anlass sein, den Blick verstärkt auf die Situation von Schülerinnen und Schülern in diesen Schularten zu richten", fordert Zais. "Die Gründe für Schulverweigerung und Schulschwänzen können sehr verschieden sein. Diese sollten jetzt intensiv analysiert werden. Es müssen Wege gefunden werden, wie die Fallzahlen verringert werden können."
» Antwort von Kultusministerin Brunhild Kurth (CDU) auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (GRÜNE) ‚Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Schulgesetz‘ (Drs 6/9605)
Hintergrund:
Nach Paragraf 61 Schulgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Personensorgeberechtigter oder als Schulpflichtiger sowie als Ausbilder oder Arbeitgeber seiner Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht nicht nachkommt. Zur Schulpflicht gehören die Teilnahme am Unterricht und an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.250 Euro geahndet werden.