Datum: 29. Januar 2019

Kompromissvorschlag zu Paragraf 219a StGB – Koalition traut Frauen nicht zu, mit ‚zu viel‘ Informationen umgehen zu können

Meier: Der inhaltlich schwache Kompromiss bringt nicht die notwendige Rechtssicherheit und traut Frauen weiterhin nicht zu, eigenverantwortlich mit ihrem Körper umzugehen

(2019-32) Zum gestern Abend bekannt gewordenen Kompromissvorschlag der Bundesregierung zu Paragraf 219a Strafgesetzbuch erklärt Katja Meier, gleichstellungspolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag:

„Dieser Kompromiss ist nicht nur inhaltlich schwach. Denn er bringt nicht die dringend notwendige Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte. Er zeigt auch das weiterhin bestehende Misstrauen in die Fähigkeit von Frauen, mit ‚zu viel‘ Informationen umzugehen und über ihren Körper selbst bestimmen zu können. Dass daran zwei SPD-Ministerinnen mitgearbeitet haben, ist erschreckend.“

„Das Minimalziel, nämlich die Straffreiheit von Ärztinnen und Ärzten sowie Kliniken, die darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, wurde erreicht. Mehr aber auch nicht.“

„Die Rechtslage wurde nicht geklärt. Im Gegenteil: Die vorgeschlagenen Regelungen im Strafgesetzbuch und im Schwangerschaftskonfliktgesetz widersprechen sich sogar teilweise. Denn es ist nicht klar geregelt, inwieweit Ärztinnen und Ärzte auch über die von ihnen durchgeführten Methoden des Abbruchs informieren dürfen. Da diese große Lücke bestehen bleibt, ist ein niederschwelliger Informationszugang für die betroffenen Frauen weiterhin nicht möglich. Echte Rechtssicherheit schafft nur die komplette Abschaffung des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch.“

„Ich fordere Sozialministerin Barbara Klepsch (CDU) schon jetzt auf, die umfassenden Informationen darüber, welche Praxen und Kliniken in Sachsen Schwangerschaftsabbrüche mit welchen Methoden durchführen, zu erfassen und niederschwellig zugänglich zu machen.“

Weitere Informationen:
Die Information darüber, welche Methode in der Praxis oder Klinik für den Abbruch angewandt wird, bleibt gemäß § 219a Absatz 1 Nummer 2 Strafgesetzbuch strafbar, weil in diesem Fall ein bestimmtes ‚Verfahren‘ angeboten wird. Demgegenüber wird es aber künftig erlaubt sein, auf die geplante Liste der Bundesärztekammer zu verlinken, in der die Abbruchmethoden der jeweiligen Praxis oder Klinik genannt sind. Über einen Umweg wird also doch die straffreie Information über die eigenen Methoden ermöglicht.