Elke Herrmann: Entscheidungsspielraum der Länder beim Bleiberecht sinnvoll nutzen

Es gilt das gesprochene Wort!
(…) Die Innenministerkonferenz hat sich am 17.11.2006 auf einen Beschluss zum Bleiberecht für in Deutschland langjährig lebende Flüchtlinge geeinigt.
Diesem Beschluss drückt drei grundsätzliche Prinzipien aus:
Erstens, er stellt eine Zwischenstation dar, zweitens, er will faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integrierten Ausländern ein gesichertes Aufenthaltsrecht gewähren, und drittens soll eine Zuwanderung in die Sozialsysteme vermieden werden.
Zum ersten Punkt, der Zwischenstation. Der Bleiberechtsbeschluss der IMK stellt nur eine Absprache unter den Bundesländern dar. Die Anordnung selbst wird (nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) von den Bundesländern erlassen. Es gibt schnelle, zielstrebige Länder wie Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Bremen, Schleswig Holstein, Rheinland-Pfalz, Bayern und Berlin, die ihre Anordnung erlassen haben (Bremen hat dies 3 Tage nach IMK-Beschluss vollbracht). Sachsen befindet sich einen Monat nach der Innenministerkonferenz noch in der Abstimmung. (…) Der Bleiberechtserlass lässt den Ländern einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Welche Punkte hier schwerpunktmäßig verankert werden müssen, um es Antragstellerinnen und Antragstellern in Sachsen konkret zu ermöglichen, die Kriterien zu erfüllen, dazu komme ich noch. Im Moment werde ich mich auf einige wenige Punkte beschränken, nämlich diejenigen, die Familie und Arbeit betreffen. (…)
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herrmann_2006-12-14_slt68_top9.pdf